(1) Die Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten (§ 13a) sind auf Personen, die in einem freien Dienstverhältnis zur Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen (freie Dienstnehmer), sinngemäß anzuwenden.
(2) Für freie Dienstnehmer gilt die Regelung des § 81 über die Abfertigung sinngemäß mit folgenden Abweichungen:
a) Die §§ 1, 6 Abs. 4, 7 Abs. 6 und 6a, 9 Abs. 1 und 2 vierter bis sechster Satz, Abs. 3 und 4 sowie 14 Abs. 2 Z. 1 letzter Halbsatz und Z. 4 letzter Satz BMSVG sind nicht anzuwenden.
b) Für freie Dienstnehmer, denen das Entgelt für längere Zeiträume als einen Monat gebührt, ist das monatliche Entgelt im Hinblick auf die Berechnung der fiktiven Bemessungsgrundlage nach § 7 Abs. 3 oder 4 BMSVG nach § 44 Abs. 8 ASVG zu berechnen.
*) Fassung LGBl.Nr. 21/2009, 37/2023
Rückverweise
GAG 2005 · Gemeindeangestelltengesetz 2005
§ 92a § 92a*)Freie Dienstnehmer
(1) Die Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten (§ 13a) sind auf Personen, die in einem freien Dienstverhältnis zur Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen (freie Dienstnehmer), sinngemäß anzuwenden. (2) Für freie Dienstnehmer gilt die Regelung des § 81 über die Abfertigung si…