(1) Einem Gemeindeangestellten ist auf sein Verlangen eine Karenz bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats seines Kindes gegen Entfall der Bezüge zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und der andere Elternteil
a) einen Anspruch auf Karenz aus Anlass der Elternschaft nach einer österreichischen Rechtsvorschrift oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz hat, jedoch, ausgenommen im Fall des § 41 Abs. 2, nicht gleichzeitig Karenz in Anspruch nimmt;
b) keinen Anspruch auf Karenz hat.
Davon abweichend hat ein Gemeindeangestellter Anspruch auf Karenz bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn er im Zeitpunkt der Bekanntgabe (Abs. 4) alleinerziehend ist oder der erwerbstätige andere Elternteil keinen Anspruch auf Karenz hat. Die Karenz des Gemeindeangestellten beginnt frühestens mit dem Ablauf der Schutzfrist oder wenn eine Schutzfrist fehlt, frühestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes.
(2) Einem Gemeindeangestellten, der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
a) an Kindes statt angenommen hat (Adoptivelternteil), oder
b) in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegeelternteil),
und der mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf sein Verlangen Karenz ab dem Tag der Annahme an Kindes statt oder ab dem Tag der Übernahme des Kindes in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des anderen (Adoptiv-, Pflege-)Elternteils nach Maßgabe des Abs. 1 zu gewähren. Nimmt ein Gemeindeangestellter ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates, jedoch vor Vollendung des zweiten Lebensjahres an Kindes statt an oder in unentgeltliche Pflege, kann er Karenz bis zu sechs Monaten auch über das zweite Lebensjahr des Kindes hinaus in Anspruch nehmen. Nimmt der Gemeindeangestellte ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes statt an oder nimmt er es in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege, hat er Anspruch auf Karenz in der Dauer von sechs Monaten. Die Karenz beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des anderen (Adoptiv-, Pflege-)Elternteils.
(3) Die Karenz muss mindestens zwei Monate betragen. Sie endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird. Der Gemeindeangestellte gilt ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende der ursprünglich gewährten Karenz als gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Auf Verlangen des Dienstgebers hat der Gemeindeangestellte jedoch den Dienst vorzeitig wieder anzutreten.
(4) Der Gemeindeangestellte hat dem Dienstgeber die Inanspruchnahme und Dauer der Karenz spätestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes, im Fall einer Annahme an Kindes statt oder einer Übernahme in unentgeltliche Pflege unverzüglich bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. Der Gemeindeangestellte kann dem Dienstgeber spätestens drei Monate bzw., wenn die Karenz weniger als drei Monate dauert, spätestens zwei Monate vor dem Ende dieser Karenz bekannt geben, dass er die Karenz verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach den vorstehenden Absätzen vereinbart werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(5) Dem Gemeindeangestellten ist auf sein Verlangen durch laufende Informationen zu ermöglichen, die Verbindung zum Beruf aufrecht zu erhalten und so, als wenn er nicht in Karenz wäre, an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen (§ 9) teilzunehmen.
(6) Nach der Rückkehr aus der Karenz ist dem Gemeindeangestellten wieder die frühere oder eine gleichrangige Stelle anzubieten.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2024
Rückverweise
GAG 2005 · Gemeindeangestelltengesetz 2005
§ 40 § 40*)Elternkarenz
(1) Einem Gemeindeangestellten ist auf sein Verlangen eine Karenz bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats seines Kindes gegen Entfall der Bezüge zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und der andere Elternteil a) einen Anspruch auf Karenz aus Anlass der Elternschaft nach einer ö…
§ 80 § 80*)Kündigungsschutz
…der Mitteilung das Verlangen auf Gewährung einer Karenz verbunden sein. (5) Ein Gemeindeangestellter, welcher eine Frühkarenz nach § 39, eine Elternkarenz nach den §§ 40 bis 43 oder einer Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes nach § 45 in Anspruch nimmt, darf nicht gekündigt werden. Der Kündigungsschutz beginnt mit Antragstellung, jeweils…
§ 9 § 9*)Dienstliche Aus- und Fortbildung
…einer Familienhospizkarenz nach § 38, einer Pflegekarenz nach § 38a, einer Frühkarenz nach § 39, einer Karenz nach den §§ 40 bis 43 oder vergleichbaren Vorschriften oder einer Bildungskarenz nach § 49 befinden. (3) Soweit eine dienstliche Fortbildung verpflichtend ist, gilt eine Teilnahme an der Fortbildung…
§ 27 § 27*)Nebenbeschäftigung und Nebentätigkeit
…Familienhospizkarenz (§ 38 Abs. 1 lit. c), eine Pflegekarenz (§ 38a), eine Frühkarenz (§ 39), eine Karenz (§§ 40 bis 43 oder vergleichbare Vorschriften) oder eine Bildungskarenz (§ 49) in Anspruch nehmen, hat der Dienstgeber die Nebenbeschäftigung überdies zu untersagen, wenn die Ausübung…