(1) Der Dienstgeber ist sowohl bei befristet als auch bei unbefristet begründeten Dienstverhältnissen zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt, wenn hiefür wichtige Gründe gegeben sind (Entlassung). Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) sich nachträglich herausstellt, dass der Gemeindeangestellte die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die seine Aufnahme nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder anderer Vorschriften ausgeschlossen hätten;
b) sich der Gemeindeangestellte einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen lässt, insbesondere wenn er sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitarbeiter zu Schulden kommen lässt oder wenn er sich in seiner dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden lässt;
c) der Gemeindeangestellte seinen Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlässt;
d) der Gemeindeangestellte sich weigert, seine Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu versehen oder sich dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten zu fügen;
e) der Gemeindeangestellte eine Nebenbeschäftigung betreibt, die dem Anstand widerstreitet oder die ihn an der vollständigen oder genauen Erfüllung seiner Dienstpflichten hindert und er diese Beschäftigung trotz Untersagung nicht aufgibt.
(2) Eine Entlassung ist rechtsunwirksam, wenn erwiesen ist oder die Umstände eindeutig erkennen lassen, dass sie hauptsächlich deshalb erfolgt ist, weil der Gemeindeangestellte einer bestimmten rechtlich zulässigen Organisation politischer oder anderer Art angehört oder nicht angehört, eine rechtlich zulässige Tätigkeit als Amtsträger oder politischer Mandatar ausübt oder gesetzliche oder vertragliche Rechte geltend gemacht hat.
(3) Mit der Zustellung des Entlassungsschreibens gilt das Dienstverhältnis als aufgelöst. Der § 80 Abs. 7 gilt sinngemäß.
(4) Ist gegen den Gemeindeangestellten ein strafgerichtliches Urteil im Sinne des § 27 des Strafgesetzbuches oder des § 3k des Verbotsgesetzes 1947 ergangen, gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils als im Sinne einer Entlassung aufgelöst.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2023, 37/2024
Rückverweise
GAG 2005 · Gemeindeangestelltengesetz 2005
§ 74 § 74*)Endigungsgründe
…Fassung LGBl.Nr. 37/2024 (1) Das Dienstverhältnis des Gemeindeangestellten endet durch a) Austritt; b) Entlassung sowie Auflösung aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung (§ 76); c) Zeitablauf; d) Kündigung; e) einvernehmliche Auflösung; f) Tod. (2) Dem Gemeindeangestellten ist auf sein Verlangen ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer seiner Dienstleistung…
§ 91 § 91Beendigung des Verwaltungspraktikums
…Verwaltungspraktikums beim Gemeindeamt einzubringen. Die Erklärung der Gemeinde ist spätestens zehn Arbeitstage vor der beabsichtigten Beendigung des Verwaltungspraktikums dem Verwaltungspraktikanten zuzustellen. In den dem § 76 Abs. 1 lit. a bis e entsprechenden Fällen oder wenn das Verwaltungspraktikum noch nicht länger als einen Monat gedauert hat, kann das Verwaltungspraktikum mit sofortiger…
§ 81 § 81*)Abfertigung
…ausgenommen; h) abweichend von § 14 Abs. 2 Z. 2 und 3 BMSVG besteht kein Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung bei verschuldeter Entlassung nach § 76 und bei einem Austritt, der nicht nach § 75 berechtigt ist; i) die §§ 1, 6 Abs. 5, 10 und 11 Abs. 4 BMSVG…