(1) Die Änderungen der §§ 70a und 71a durch LGBl.Nr. 37/2023 treten rückwirkend am 1. Jänner 2003 in Kraft.
(2) Die Informationen nach § 7a sind einem Gemeindeangestellten, dessen aufrechtes Dienstverhältnis vor dem 1. August 2022 begründet wurde, nur auf sein Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(3) Für Pflegeteilzeit, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 37/2023, in Anspruch genommen wurde, gilt der § 38b in der Fassung vor LGBl.Nr. 37/2023 weiter.
(4) Für Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 37/2023, in Anspruch genommen wurde, gelten die §§ 45, 75 Abs. 2, 80 Abs. 4 und 6, 81, 96a Abs. 2 sowie 100 in der Fassung vor LGBl.Nr. 37/2023 weiter.
Rückverweise
GAG 2005 · Gemeindeangestelltengesetz 2005
§ 118 § 118Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 37/2023
…1. August 2022 begründet wurde, nur auf sein Verlangen zur Verfügung zu stellen. (3) Für Pflegeteilzeit, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 37/2023, in Anspruch genommen wurde, gilt der § 38b in der Fassung vor LGBl.Nr. 37/2023 weiter. (4) Für Teilzeitbeschäftigung…