GAG 2005
Gliederung
I. Hauptstück Dienstverhältnis der Gemeindeangestellten
4. Abschnitt Dienstbezüge im Gehaltssystem neu
1. Unterabschnitt*)
§ 70a § 70a Pensionskassenvorsorge
Der Dienstgeber kann den Gemeindeangestellten eine Pensionskassenzusage im Sinn des § 2 Z. 1 des Betriebspensionsgesetzes (BPG) erteilen. In diesem Fall sind durch den Dienstgeber abzuschließen:
a)ein Pensionskassenvertrag nach § 15 Pensionskassengesetz (PKG) und
b)eine Vereinbarung im Sinne des § 3 BPG mit der Personalvertretung; sofern keine Personalvertretung besteht, ist die Vereinbarung mit dem Gemeindeangestellten abzuschließen.
§ 167 GbedG 1988 · GbedG 1988 · Gemeindebedienstetengesetz 1988
§ 167 § 167 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 38/2023
…1) Die Änderungen des § 49 und des § 123 , soweit auf § 70a des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 verwiesen wird, durch LGBl.Nr. 38/2023 treten rückwirkend am 1. Jänner 2003 in Kraft. (2) Die Informationen nach § 11 und § …
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