(1) Für Gemeindeangestellte, auf deren Dienstverhältnis dieses Gesetz bereits vor dem 1. Juli 2024 anzuwenden war und die nicht in Krankenanstalten oder Pflegeeinrichtungen tätig sind, richtet sich der Anspruch auf Dienstbezüge nach den Bestimmungen dieses Unterabschnittes.
(2) Folgende Bestimmungen des 4. Abschnittes sind sinngemäß anzuwenden:
| Rückstufung –mit der Abweichung zu Abs. 1, dass der letzte Satz nicht anzuwenden ist. |
| § 62 – | Sonderzahlung – |
| § 63 – | Leistungsbeurteilung – |
| § 64 – | Leistungsprämie – |
| § 65 – | Kinderzulage – |
| § 66 – | Nebenbezüge – |
| § 67 – | Reisegebühren – |
| § 68 – | Sachleistungen – |
| § 69 – | Bezugsvorschuss – |
| § 70 – | Dienstverhältnis mit Sonderregelungen – |
| § 70a – | Pensionskassenvorsorge – |
| § 71 – | Anspruch bei Dienstverhinderung. |
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2024
§ 118 GAG 2005 · GAG 2005 · Gemeindeangestelltengesetz 2005
§ 118 § 118 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 37/2023
…1. August 2022 begründet wurde, nur auf sein Verlangen zur Verfügung zu stellen. (3) Für Pflegeteilzeit, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 , LGBl.Nr. 37/2023, in Anspruch genommen wurde, gilt der § 38b in der Fassung vor LGBl.Nr. 37/2023 weiter. (4) Für Teilzeitbeschäftigung…
§ 71f § 71f*) Erfahrungsanstieg
…in höhere Bezüge gehemmt ist ( § 36 Abs. 2 ); b) während einer Bildungskarenz ( § 49 ); oder c) solange die Leistungsbeurteilung auf nicht aufgewiesenen Arbeitserfolg ( § 71a iVm § 63 Abs. 1 lit. a ) lautet. *) Fassung LGBl.Nr. 37/2024…
§ 71b § 71b*) Dienstbezüge
…Monatsbezüge, Sonderzahlungen sowie allfällige Nebenbezüge und einmalige Zuwendungen. (2) Die Monatsbezüge bestehen aus dem Gehalt ( § 71c ) und nachstehend angeführten, allfälligen Bestandteilen: a) Leistungsprämie ( § 71a iVm § 64 ); b) Kinderzulage ( § 71a iVm § 65 ); c) Zulage im Zuge der Anrechnung von Berufserfahrung oder besonderer Qualifikation ( § 71e ); d) Teuerungszulage…
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