LandesrechtVorarlbergLandesesetzeGemeindeangestelltengesetz 2005I. Hauptstück Dienstverhältnis der Gemeindeangestellten3. Abschnitt Rechte der Gemeindeangestellten § 35*) Erholungsurlaub§ 45

§ 45§ 45 Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes

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§ 45 § 45 Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes — GAG 2005 | GesetzeFinden.at