(1) Mit dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bis auf 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes für längstens fünf Jahre mit Entgeltausgleich vereinbart werden (Altersteilzeit), wenn
a) der Vertragsbedienstete nach spätestens fünf Jahren ab dem Beginn der Altersteilzeit das Regelpensionsalter vollendet,
b) der Vertragsbedienstete die Voraussetzung nach § 27 Abs. 2 Z 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) erfüllt,
c) die regelmäßige Wochendienstzeit des Vertragsbediensteten im Jahr vor dem Beginn der Altersteilzeit der eines vollbeschäftigten Vertragsbediensteten entsprochen hat oder um nicht mehr als 40 v. H. verringert war,
d) die Gemeinde Anspruch auf Altersteilzeitgeld nach § 27 AlVG hat und
e) keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat zu enthalten:
a) den Beginn, die Dauer, die Lage und das Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit,
b) die Verpflichtung der Gemeinde, die Sozialversicherungsbeiträge für den Vertragsbediensteten entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zu entrichten und
c) die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zur Gemeinde mit der Beendigung der Altersteilzeit und deren Unwirksamkeit im Fall einer vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit.
(3) Die Altersteilzeit endet vorzeitig, wenn der Vertragsbedienstete
a) eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus einem Versicherungsfall des Alters oder einen Ruhegenuss aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bezieht oder
b) das Regelpensionsalter vollendet und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung nach lit. a erfüllt.
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