Auf Vertragsbedienstete, deren Altersteilzeit vor dem 1. Jänner 2026 begonnen hat, sind die §§ 32a Abs. 1 und 3 und 49a Abs. 1 in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
G-VBG 2012 · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012
§ 155 § 155
…§ 155 Übergangsbestimmung zur Altersteilzeit Auf Vertragsbedienstete, deren Altersteilzeit vor dem 1. Jänner 2026 begonnen hat, sind die §§ 32a Abs. 1 und…