§ 155 Übergangsbestimmung zur Altersteilzeit
In Kraft seit 01. Januar 2026
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§ 155 Übergangsbestimmung zur Altersteilzeit — G-VBG 2012
Auf Vertragsbedienstete, deren Altersteilzeit vor dem 1. Jänner 2026 begonnen hat, sind die §§ 32a Abs. 1 und 3 und 49a Abs. 1 in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 155 G-VBG 2012 · G-VBG 2012 · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012
§ 155 Übergangsbestimmung zur Altersteilzeit
Auf Vertragsbedienstete, deren Altersteilzeit vor dem 1. Jänner 2026 begonnen hat, sind die §§ 32a Abs. 1 und 3 und 49a Abs. 1 in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
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