(1) Das Personal in den Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen ist, ausgenommen das Grobreinigungs- und Hauspersonal, insbesondere nach Maßgabe der vom Land Steiermark angebotenen Fortbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens drei Tagen je Betriebsjahr nach § 10 Abs. 1 StKBBG 2019 zur Fortbildung verpflichtet. Das pädagogische Fach- und Hilfspersonal hat jedenfalls einen Kindernotfallkurs zu absolvieren, der regelmäßig aufzufrischen ist.
(2) Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gilt bis zu dem in Abs. 1 genannten Ausmaß als Dienstobliegenheit bzw. als Arbeitsauftrag. Die Erhalter haben, sofern es sich um Fortbildungsveranstaltungen innerhalb der Steiermark handelt, dem Personal die Teilnahme zu ermöglichen. Sofern es sich um Fortbildungsveranstaltungen außerhalb der Steiermark handelt, kann der Erhalter dem Personal die Teilnahme ermöglichen.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 45/2007, LGBl. Nr. 90/2020
Rückverweise
Keine Verweise gefunden