(1) § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1 und § 5 gelten mit der Maßgabe, dass die gesamte regelmäßige Wochendienstzeit für Betreuungsaufgaben aufzuwenden ist, wobei die in den Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen anfallenden hauswirtschaftlichen Tätigkeiten (wie z. B. die Instandhaltung des Spiel- und Beschäftigungsmaterials, die für die Mahlzeiten und Ruhephasen erforderlichen Vorbereitungs- und Reinigungsarbeiten, die Pflege des Mobiliars einschließlich der notwendigen Aufräumungsarbeiten) während dieser Zeit zu verrichten sind.
(2) Der Erholungsurlaub für Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer umfasst den Urlaub nach den in Betracht kommenden dienstrechtlichen Vorschriften (§ 1 Abs. 2). Im Interesse des Dienstes kann der Dienstgeber unter möglichster Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Bediensteten bei einer Sechstagewoche bis zu 18 Tage und bei einer Fünftagewoche bis zu 15 Tage des Erholungsurlaubes die kalendermäßige Festlegung bestimmen.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 45/2007, LGBl. Nr. 90/2020
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