(1) Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen (Sonderkindergartenpädagoginnen/ Sonderkindergartenpädagogen) und Erzieherinnen/Erzieher an Horten (Erzieherinnen/Erzieher an heilpädagogischen Horten) sind mit Ausnahme der in den Abs. 2 und 3 getroffenen Regelungen sowie in der Dauer der im § 5 vorgesehenen Fortbildungsveranstaltungen während der Ferien beurlaubt (Erholungsurlaub).
(1a) Unter Ferien sind folgende Zeiträume zu verstehen:
1. die Hauptferien, beginnend mit dem Samstag, der zwischen dem 5. und 11. Juli liegt, bis zum zweiten Montag im September;
2. die Weihnachtsferien vom 24. Dezember bzw. 23. Dezember, sofern dieser auf einen Montag fällt, bis einschließlich 6. Jänner;
3. die Osterferien vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Ostermontag und
4. zwei weitere Tage, die zwischen dem 27. Oktober und einschließlich dem 31. Oktober liegen sollen.
(2) Während der ersten und der letzten Woche der Hauptferien haben Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen (Sonderkindergartenpädagoginnen/Sonderkindergartenpädagogen) und Erzieherinnen/Erzieher an Horten (Erzieherinnen/Erzieher an heilpädagogischen Horten) in den Kinderbetreuungseinrichtungen Abschluss- und Vorbereitungsarbeiten durchzuführen.
(3) Sofern örtliche Bedürfnisse für eine Erweiterung der Betriebszeiten bestehen, kann der Erhalter einer Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtung dies durch folgende dienstrechtliche Maßnahmen umsetzen:
1. Heranziehung zur Dienstleistung und/oder Führung einer Kindergruppe bis zu drei Wochen in der Zeit der Hauptferien. In diesem Fall entfallen die Abschlussarbeiten gemäß Abs. 2 in der ersten Woche der Hauptferien.
2. Sollte eine über das in Z 1 genannte Ausmaß hinausgehende Erweiterung der Dienstzeit erforderlich sein, können Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen (Sonderkindergartenpädagoginnen/Sonderkindergartenpädagogen) und Erzieherinnen/Erzieher an Horten (Erzieherinnen/Erzieher an heilpädagogischen Horten) während der Hauptferien eine weitere Woche zur Dienstleistung und/oder Führung einer Kindergruppe herangezogen werden. In diesem Fall entfallen die Vorbereitungsarbeiten gemäß Abs. 2.
3. Darüber hinaus können während der Hauptferien oder der übrigen Ferien Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen (Sonderkindergartenpädagoginnen/Sonderkindergartenpädagogen) und Erzieherinnen/Erzieher an Horten (Erzieherinnen/Erzieher an heilpädagogischen Horten) bis zu 15 Arbeitstage innerhalb eines Kindergarten-(Hort-)Betriebsjahres gegen entsprechenden Freizeitausgleich zur Dienstleistung und/oder Führung einer Kindergruppe herangezogen werden. Dieser Freizeitausgleich ist, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, im darauffolgenden, längstens jedoch im nächstfolgenden Kindergarten-(Hort-)Betriebsjahr zu gewähren.
(4) Die in Abs. 1a Z 4 genannten Tage sind von der Erhalterin der Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung festzusetzen. Die Erhalterin kann auch Semesterferien im Sinne der Bestimmungen des Steiermärkischen Schulzeit-Ausführungsgesetzes 1999, LGBl. Nr. 105/1999, nach den örtlichen Bedürfnissen festlegen. Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen (Sonderkindergartenpädagoginnen/ Sonderkindergartenpädagogen) und Erzieherinnen/Erzieher an Horten (Erzieherinnen/Erzieher an heilpädagogischen Horten) sind während der zwei Tage gemäß Abs. 1a Z 4 und der Semesterferien – falls diese von der Erhalterin festgelegt werden – beurlaubt.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 45/2007, LGBl. Nr. 90/2020
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