(1) Die Zuständigkeit der Behörde erstreckt sich von der Einleitung eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens bis zu dessen Abschluss, sofern sich aus Abs. 4 nicht anderes ergibt, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regulierung in das Agrarverfahren einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungskreis die Angelegenheiten sonst gehören.
(2) Die Zuständigkeit der Behörde erstreckt sich insbesondere auch auf Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken, und zwar auch dann, wenn Personen daran beteiligt sind, die im Verfahren nicht Parteistellung im Sinne des § 7, des § 37 Abs. 2, des § 39 Abs. 2 und des § 42 Abs. 1 genießen, ferner auf Streitigkeiten über die Gegenleistungen für die Nutzung der in das Verfahren einbezogenen Grundstücke.
(3) Soweit nicht anderes bestimmt ist, sind von der Behörde die Normen, welche sonst für diese Angelegenheiten gelten, z.B. die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, des Wasser- und Forstrechtes, anzuwenden.
(4) Von der Zuständigkeit der Behörde sind ausgeschlossen
a) Streitigkeiten der in Abs. 2 erwähnten Art, welche vor Einleitung des Agrarverfahrens bereits vor dem ordentlichen Richter anhängig waren,
b) Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an Liegenschaften, mit welchen ein Anteil an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken, ein Nutzungs- oder Verwaltungsrecht oder ein Anspruch auf Gegenleistungen bezüglich solcher Grundstücke verbunden ist,
c) die Angelegenheiten des Baurechts, des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung, der Eisenbahnen, der Bundes-, Landes-, Gemeinde-, Genossenschafts- und öffentlichen Privatstraßen, der Schifffahrt, der Luftfahrt und des Bergbaues,
d) die Angelegenheiten der Jagd und der Fischerei.
(5) Werden durch das Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahren die in Abs. 4 lit. c erwähnten Angelegenheiten berührt, so hat die Behörde hierüber die Entscheidung der zuständigen Behörde (des zuständigen Organes) zu veranlassen. Diese Entscheidung ist dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen.
(6) Werden durch das Zusammenlegungsverfahren Angelegenheiten des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung, der Jagd und der Fischerei berührt, bei denen neben der Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes (§§ 16a bis 16g) eine Verpflichtung zur Prüfung der Umweltauswirkungen auch aufgrund der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen und/oder der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten besteht bzw. bestehen, so hat die Behörde die verschiedenen Umweltprüfungen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu koordinieren.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 37/2025
Rückverweise
FlVG. · Flurverfassungsgesetz
§ 83 B. Im Zuge eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-,Teilungs- oder Regulierungsverfahrens§ 83*)
(1) Die Zuständigkeit der Behörde erstreckt sich von der Einleitung eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens bis zu dessen Abschluss, sofern sich aus Abs. 4 nicht anderes ergibt, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verh…
§ 10 Feststellung des Besitzstandes§ 10
…die im Grundbuch oder Kataster eingetragenen oder dargestellten oder sonstige Rechtsverhältnisse strittig, so hat darüber die Behörde zu entscheiden, sofern die Angelegenheit nicht gemäß § 83 Abs. 4 von ihrer Zuständigkeit ausgeschlossen ist. In diesem Falle sind die Streitteile an die zuständige Behörde zu verweisen.…
§ 16 Plan der gemeinsamen Maßnahmenund Anlagen, Erhaltungsgemeinschaft§ 16*)
…unterzogenen Grundstücke liegen, und die Eigentümer jener Anlagen, deren Änderung oder Auflassung beabsichtigt ist, zu hören und die erforderlichen Bewilligungen der für die im § 83 Abs. 4 lit. c angeführten Angelegenheiten zuständigen Behörden einzuholen. Über die Ergebnisse der Planung ist ein Bescheid (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) zu erlassen…
§ 109 Übertretungen und Strafen§ 109*)
… Im Straferkenntnis ist auch über die aus der Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (§ 57 VStG 1950). (3) Im Falle des § 83 Abs. 3 richten sich die Strafmittel und Strafsätze nach der angewendeten Verwaltungsvorschrift. *) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 44/2013, 37/2025…