(1) Die Behörde hat das Eigentum und die sonstigen Rechtsverhältnisse an den einbezogenen Grundstücken (§ 2 Abs. 2) auf Grund der Eintragungen im Grundbuch, das Ausmaß und die Lage der Grundstücke auf Grund der Eintragungen und Darstellungen im Grundsteuer- oder Grenzkataster zu erheben und das Ergebnis erforderlichenfalls durch eine Grenzbegehung zu überprüfen.
(2) Sind die im Grundbuch oder Kataster eingetragenen oder dargestellten oder sonstige Rechtsverhältnisse strittig, so hat darüber die Behörde zu entscheiden, sofern die Angelegenheit nicht gemäß § 83 Abs. 4 von ihrer Zuständigkeit ausgeschlossen ist. In diesem Falle sind die Streitteile an die zuständige Behörde zu verweisen.
Rückverweise
FlVG. · Flurverfassungsgesetz
§ 12 Besitzstandsausweis und Bewertungsplan§ 12*)
…1) Über das Ergebnis der gemäß §§ 10 und 11 vorgenommenen Erhebungen ist ein Bescheid (Besitzstandsausweis und Bewertungsplan) zu erlassen. Dieser hat, nach Eigentümern und Liegenschaften geordnet, alle einbezogenen Grundstücke unter Anführung der…
§ 91 Vermessung§ 91
…1) Eine Vermessung der Altgrundstücke ist nur insoweit durchzuführen, als es für die Entscheidung nach § 10 Abs. 2 erforderlich ist. (2) Eine Vermessung der Umfangsgrenzen des Operationsgebietes, der innerhalb des Gebietes liegenden, voraussichtlich unverändert bleibenden Linien und des neuen Wege…