§ 34 Flurbereinigungsverträge und -übereinkommen — FLG. 1973
(1) Dem Flurbereinigungsverfahren sind Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteienübereinkommen, die von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrunde zu legen, wenn die Agrarbehörde bescheidmäßig feststellt, daß sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. In einem solchen Fall kann von der Erlassung der im Flurbereinigungsverfahren sonst zu erlassenden Bescheide Abstand genommen werden.
(2) Der Bescheid nach Abs. 1 ist nach Rechtskraft dem für die Erhebung der Grunderwerbssteuer zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
(3) Bescheide nach Abs. 1, die den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 und 2 widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 Z 4 AVG).
§ 123 FLG. 1973 · FLG. 1973 · Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973
§ 123 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu
…und Anordnungen, die vor diesem Zeitpunkt getroffen wurden, gelten die bisherigen Fristen. In Regulierungsplänen festgelegte schiedsgerichtliche Bestimmungen bleiben davon unberührt. (4) Die §§ 34 Abs. 3, 41 Abs. 4, 46 Abs. 1, 47 Abs. 3, 60 Abs. 2, 66 lit. b, 67 Abs…
§ 34 Flurbereinigungsverträge und -übereinkommen
(1) Dem Flurbereinigungsverfahren sind Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteienübereinkommen, die von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrunde zu legen, wenn d…
§ 120 Befreiung von Abgaben
…Abgaben gelten die Bestimmungen des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG 1950. Diese Bestimmungen über die Befreiung von Abgaben gelten auch für Verträge und Übereinkommen gemäß § 34 Abs. 1.…
§ 50 Durchforschung und Arrondierung des Gebietes
…Abfindungen) arrondiert oder von ganz oder teilweise eingeschlossenen fremden Grundstücken (Enklaven) durch Kauf- oder Tauschverträge über land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des § 34 Abs. 1 vorteilhaft befreit werden könnte, und solche Verträge nach Möglichkeit in die Wege zu leiten. (2) Über das Ergebnis der festgestellten Umfangsgrenzen des…
Rückverweise