§ 120 Befreiung von Abgaben
In Kraft seit 01. Juni 1977
Up-to-date
Hinsichtlich der Befreiung von Abgaben gelten die Bestimmungen des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG 1950. Diese Bestimmungen über die Befreiung von Abgaben gelten auch für Verträge und Übereinkommen gemäß § 34 Abs. 1.
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