§ 50 Durchforschung und Arrondierung des Gebietes — FLG. 1973
(1) Die Behörde hat zunächst die dem Einleitungsbescheide entsprechenden Umfangsgrenzen des Teilungsgebietes festzustellen und zu erheben, ob das Teilungsgebiet insbesondere zur Erleichterung der Teilung und Erzielung wirtschaftlich richtig geformter und gut zu bewirtschaftender Teilflächen (Abfindungen) arrondiert oder von ganz oder teilweise eingeschlossenen fremden Grundstücken (Enklaven) durch Kauf- oder Tauschverträge über land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des § 34 Abs. 1 vorteilhaft befreit werden könnte, und solche Verträge nach Möglichkeit in die Wege zu leiten.
(2) Über das Ergebnis der festgestellten Umfangsgrenzen des Teilungsgebietes und von allfälligen ganz oder teilweise eingeschlossenen fremden Grundstücken kann die Agrarbehörde einen gesonderten Bescheid (Besitzstandsausweis) erlassen.
§ 123 FLG. 1973 · FLG. 1973 · Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973
§ 123 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu
…44, § 45, § 46 Abs. 1 und 4, § 47 Abs. 1 und 5, § 49, § 50, § 51, § 52 Abs. 1, 2, 3 und 6, § 54, § 55 Abs. 1, § 59…
§ 59 Durchforschung des Gebietes, Einbeziehung von Grundstücken, Arrondierung
…dies die Teilung erleichtert oder zum mindesten nicht erschwert. Hinsichtlich der Arrondierung des Teilungsgebietes und seiner Bereinigung von Enklaven gilt die Bestimmung des § 50.…
§ 57 Ermittlungsverfahren. Ausschuß der Parteien
…die Teilung im allgemeinen und die damit zu verbindenden gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen betreffen. Er ist insbesondere zu befragen bei der Feststellung des Teilungsgebietes (§ 50), ferner über den bei der Feststellung der Wertverhältnisse im Rahmen der bezüglichen Vorschriften einzuhaltenden Vorgang, über die allgemeinen Grundzüge für die neue Einteilung und die…
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