(1) Für das ländliche Straßennetz im Lande Salzburg, das ist jenes Straßennetz, das vorwiegend der Erschließung von Dauersiedlungen, insbesondere bei landwirtschaftlichen Betrieben der äußeren Verkehrserschließung dient, sind den zur Erhaltung der Straßen verpflichteten Rechtsträgern nach Maßgabe dieses Gesetzes die Kosten der Erhaltung zu ersetzen oder Beiträge hiezu zu leisten.
(2) Weiters können den Straßenerhaltern (Abs. 1) zu den Kosten von Maßnahmen des Straßenaus- oder -umbaus nach Maßgabe dieses Gesetzes Beiträge gewährt werden.
Rückverweise
FELS-Gesetz · Ländliches Straßennetz-Erhaltungsfonds-Gesetz
§ 1 Allgemeines
…1) Für das ländliche Straßennetz im Lande Salzburg, das ist jenes Straßennetz, das vorwiegend der Erschließung von Dauersiedlungen, insbesondere bei landwirtschaftlichen Betrieben der äußeren Verkehrserschließung dient…
§ 2 Ländlicher Straßenerhaltungsfonds
…1) Zur Erfüllung der im § 1 bezeichneten Aufgaben wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet. (2) Der Fonds führt die Bezeichnung “Ländlicher Straßenerhaltungsfonds…
§ 18 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen undÜbergangsbestimmungen hiezu
…1) Die §§ 3 Abs 1 und 2, 6 Abs 1, 2, 4 bis 6, § 8 und § 9…
§ 5 Aufgaben des Fonds
…1) Im Sinne des § 1 hat der Ländliche Straßenerhaltungsfonds nach Maßgabe der ihm zur Verfügung stehenden Mittel die Kosten der Erhaltung des ländlichen Straßennetzes…