(1) Im Sinne des § 1 hat der Ländliche Straßenerhaltungsfonds nach Maßgabe der ihm zur Verfügung stehenden Mittel die Kosten der Erhaltung des ländlichen Straßennetzes zu übernehmen. Die Übernahme der Kosten besteht in dem Ersatz der dem Straßenerhalter aus der Straßenerhaltung erwachsenden Aufwendungen.
(2) Reichen die Mittel des Fonds zur vollen Übernahme der Straßenerhaltungskosten nicht aus, so sind den Straßenerhaltern Beitragsleistungen zu ihren Aufwendungen für die Straßenerhaltung nach Hundertsätzen zu erbringen, die für den allgemeinen und den besonderen Erhaltungsbeitrag sowie den Schneeräumungsbeitrag gesondert festzusetzen sind. Die Festsetzung solcher Hundertsätze obliegt unter Bedachtnahme auf die Leistungskraft des Fonds der Fondskommission. Sie bedarf der Genehmigung der Landesregierung und ist in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen.
(3) Zu den Kosten der Straßenerhaltung gehören auch die Kosten der angemessenen Schneeräumung durch den Straßenerhalter.
(4) Der Ländliche Straßenerhaltungsfonds kann nach Maßgabe der im Jahresvoranschlag (§ 7 Abs. 3) dafür vorgesehenen Mittel zu den Kosten von Maßnahmen des Straßenaus- oder -umbaus, die die Voraussetzungen des § 12a Abs. 1 erfüllen, Beiträge gewähren.
Rückverweise
FELS-Gesetz · Ländliches Straßennetz-Erhaltungsfonds-Gesetz
§ 18 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen undÜbergangsbestimmungen hiezu
… 4 lit e in dieser Fassung findet nur auf Straßen bzw Straßenteile Anwendung, deren Zugehörigkeit zum ländlichen Straßennetz (§ 6 Abs 5) nach dem 1. Jänner 1999 ausgesprochen wird. (3) Die §§ 1, 5, 10 Abs 5, 12a, 13 Abs 4 und…
§ 6 Ländliches Straßennetz
…Richtlinien zu erlassen. Diese haben zu gewährleisten, daß nur Straßen, die eine sichere Benützung auch durch Personenkraftfahrzeuge zulassen, als ländliche Straßen gelten können. § 5 Abs. 2 letzter Satz findet auf diese Richtlinien Anwendung. (4) Nicht als Straßen gemäß Abs. 1 gelten: a) Straßen, auf die das Bundesstraßengesetz…
§ 9 Allgemeiner Erhaltungsbeitrag und Schneeräumungsbeitrag
…auf Grund der Richtlinien berechneten Punktezahl mit dem jeweiligen Punktewert gemäß Abs. 1 lit. a und unter Anwendung eines allenfalls gemäß § 5 Abs. 2 festgesetzten Hundertsatzes. Erachtet ein Straßenerhalter die den Berechnungen zugrundegelegte Punktezahl als nicht zutreffend, hat auf seinen Antrag hierüber der Fonds durch Bescheid…
§ 10 Besonderer Erhaltungsbeitrag
…1) Ist für eine Straße eine nicht der laufenden ordentlichen Straßenerhaltung zuzurechnende Erhaltungsmaßnahme (außerordentliche Erhaltungsmaßnahme) notwendig, so sind deren Kosten - im Falle des § 5 Abs. 2 erster und zweiter Satz aber der festgesetzte Hundertsatz hievon - dem Straßenerhalter auf seinen Antrag vom Ländlichen Straßenerhaltungsfonds zu ersetzen (besonderer Erhaltungsbeitrag), wenn…