§ 2 Ländlicher Straßenerhaltungsfonds
In Kraft seit 01. Januar 1982
Up-to-date
(1) Zur Erfüllung der im § 1 bezeichneten Aufgaben wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet.
(2) Der Fonds führt die Bezeichnung “Ländlicher Straßenerhaltungsfonds” und hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Salzburg.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden