(1) Dem Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes gebührt monatlich eine Verwaltungsdienstzulage im Ausmaß von 10 % des Gehaltes (§ 176 Abs. 2) der Gehaltsstufe 11.
(2) Dem Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes, das die höchste Gehaltsstufe erreicht hat, gebührt nach vier Jahren, die es in dieser Gehaltsstufe verbracht hat, eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen.
(3) Eine Dienstalterszulage gebührt allerdings nur dann, wenn die Vorrückung nicht nach § 176 Abs. 4 gehemmt ist.
DPL 1972 · Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972
§ 177 § 177
…§ 177 Verwaltungsdienstzulage und Dienstalterszulage (1) Dem Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes gebührt monatlich eine Verwaltungsdienstzulage im Ausmaß von 10 % des Gehaltes (§ 176 Abs. 2…
§ 179 § 179
…8 % und für den Vorsitzenden eines Senates 8 % des Gehaltes (§ 176 Abs. 2) der Gehaltsstufe 11 zuzüglich Verwaltungsdienstzulage (§ 177) und Allgemeiner Dienstzulage (§ 178).…
§ 176 § 176
…Dem Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes gebührt monatlich eine Landesverwaltungsgerichtszulage im Ausmaß von 17,30 % der Summe aus dem Gehalt (Abs. 2) der Verwaltungsdienstzulage (§ 177), der Allgemeinen Dienstzulage (§ 178) und einer allfälligen Leitungszulage (§ 179). Dadurch sind alle durch das Mitglied zu leistenden mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen…
§ 49 § 49
…die Jubiläumsbelohnung. Bei Verhängung einer anderen Disziplinarstrafe (§ 95 in Verbindung mit § 174 NÖ LBG) oder wenn gemäß § 95 in Verbindung mit § 177 NÖ LBG von der Verfolgung oder vom Ausspruch einer Strafe abgesehen wurde, bestimmt die Landesregierung unter Berücksichtigung von Art und Dauer der Dienstpflichtverletzung den Zeitpunkt…
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