Der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten, dem Leiter einer Außenstelle, dem Leiter der Evidenzstelle sowie dem Vorsitzenden eines Senates des Landesverwaltungsgerichtes gebührt eine monatliche, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Leitungszulage. Sie beträgt
| für die Präsidentin oder den Präsidenten | 28 % |
| für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten | 11 % |
| für den Leiter einer Außenstelle | 8 % |
| für den Leiter der Evidenzstelle | 8 % |
| und für den Vorsitzenden eines Senates | 8 % |
des Gehaltes (§ 176 Abs. 2) der Gehaltsstufe 11 zuzüglich Verwaltungsdienstzulage (§ 177) und Allgemeiner Dienstzulage (§ 178).
DPL 1972 · Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972
§ 179 § 179
…§ 179 Leitungszulage Der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten, dem Leiter einer Außenstelle, dem Leiter der Evidenzstelle sowie dem Vorsitzenden eines Senates des…
§ 176 § 176
…der Summe aus dem Gehalt (Abs. 2) der Verwaltungsdienstzulage (§ 177), der Allgemeinen Dienstzulage (§ 178) und einer allfälligen Leitungszulage (§ 179). Dadurch sind alle durch das Mitglied zu leistenden mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten.…
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