§ 179 § 179
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten, dem Leiter einer Außenstelle, dem Leiter der Evidenzstelle sowie dem Vorsitzenden eines Senates des Landesverwaltungsgerichtes gebührt eine monatliche, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Leitungszulage. Sie beträgt
für die Präsidentin oder den Präsidenten | 28 % |
für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten | 11 % |
für den Leiter einer Außenstelle | 8 % |
für den Leiter der Evidenzstelle | 8 % |
und für den Vorsitzenden eines Senates | 8 % |
des Gehaltes (§ 176 Abs. 2) der Gehaltsstufe 11 zuzüglich Verwaltungsdienstzulage (§ 177) und Allgemeiner Dienstzulage (§ 178).
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