(1) Das Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes erhält einen monatlichen Gehalt, der von der niedrigsten bis zur höchsten Gehaltsstufe ansteigt.
(2) Der Gehalt ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle:
Gehaltsstufe | Euro | Gehaltsstufe | Euro | |||
1 | 3335,6 | 9 | 6235,5 | |||
2 | 3696,3 | 10 | 6598,6 | |||
3 | 4057,4 | 11 | 6962,5 | |||
4 | 4418,0 | 12 | 7326,0 | |||
5 | 4780,6 | 13 | 7689,7 | |||
6 | 5144,5 | 14 | 8239,6 | |||
7 | 5508,0 | 15 | 8736,6 | |||
8 | 5871,7 | 16 | 9232,9 | |||
(3) Das Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes rückt alle zwei Jahre in die nächsthöhere Gehaltsstufe vor. Eine vorzeitige Vorrückung ist unzulässig.
(4) Die Vorrückung ist gehemmt
1. durch die rechtskräftige Feststellung, daß das Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbracht hat, oder
2. wenn ein Disziplinarerkenntnis dies vorsieht.
(5) Dem Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes gebührt monatlich eine Landesverwaltungsgerichtszulage im Ausmaß von 17,30 % der Summe aus dem Gehalt (Abs. 2) der Verwaltungsdienstzulage (§ 177), der Allgemeinen Dienstzulage (§ 178) und einer allfälligen Leitungszulage (§ 179). Dadurch sind alle durch das Mitglied zu leistenden mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten.
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