§ 74 Entlassung — DO 1994
Das Dienstverhältnis des Beamten des Dienst- oder Ruhestandes wird durch Entlassung aufgelöst
1. durch Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung;
2. durch Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, wenn
a) die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt,
b) die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt,
c) die Verurteilung ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217 und 312a StGB erfolgt ist oder
d) die Verurteilung nach dem Verbotsgesetz 1947 – VerbotsG, StGBl. Nr. 13/1945, erfolgt ist;
3. durch eine Verfügung gemäß § 10 Abs. 4 dritter Satz.
§ 115n DO 1994 · DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 115n Übergangsbestimmung zur 34. Novelle zur Dienstordnung 1994
…Übergangsbestimmung zur 34. Novelle zur Dienstordnung 1994 § 115n. (1) § 74 Z 2 lit. c in der Fassung der 34. Novelle zur Dienstordnung 1994 ist auf Verurteilungen gemäß §§ 92, 201 bis 211, 213 bis…
§ 74 Entlassung
…Entlassung § 74. Das Dienstverhältnis des Beamten des Dienst- oder Ruhestandes wird durch Entlassung aufgelöst 1. durch Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung; 2. durch Verurteilung durch ein inländisches…
§ 115j Übergangsbestimmungen zur 24. Novelle zur Dienstordnung 1994
…Übergangsbestimmungen zur 24. Novelle zur Dienstordnung 1994 § 115j. (1) Auf Freijahre innerhalb einer vor dem 1. März 2008 begonnenen Rahmenzeit ist § 52a Abs. 1 in der am 29. Februar…
§ 54a Beschäftigung während der Eltern-Karenz
…karenzierte öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, insbesondere auch nicht auf dessen Bestand. Hat der Beamte bei der Beschäftigung während der Eltern-Karenz jedoch die Entlassungstatbestände des § 74 Z 1 oder 2 erfüllt, wird das karenzierte Dienstverhältnis aufgelöst. (4) Die Beendigung der Beschäftigung kann unter Einhaltung einer Frist von einer Woche jederzeit vom…
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