Das Dienstverhältnis des Beamten des Dienst- oder Ruhestandes wird durch Entlassung aufgelöst
1. durch Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung;
2. durch Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, wenn
a) die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt,
b) die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt,
c)die Verurteilung ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217 und 312a StGB erfolgt ist oder
d)die Verurteilung nach dem Verbotsgesetz 1947 – VerbotsG, StGBl. Nr. 13/1945, erfolgt ist;
3.durch eine Verfügung gemäß § 10 Abs. 4 dritter Satz.
§ 74 DO 1994 · DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 74 Entlassung
…§ 74. Das Dienstverhältnis des Beamten des Dienst- oder Ruhestandes wird durch Entlassung aufgelöst 1. durch Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung; 2. durch Verurteilung durch ein inländisches…
§ 115n Übergangsbestimmung zur 34. Novelle zur Dienstordnung 1994
…§ 115n. (1) § 74 Z 2 lit. c in der Fassung der 34. Novelle zur Dienstordnung 1994 ist auf Verurteilungen gemäß §§ 92, 201 bis 211, 213 bis…
§ 115j Übergangsbestimmungen zur 24. Novelle zur Dienstordnung 1994
…vor dem 1. März 2008 begonnenen Rahmenzeit ist § 52a Abs. 1 in der am 29. Februar 2008 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. (2) § 74 Z 2 in der Fassung vor der 24. Novelle zu diesem Gesetz ist bei Verurteilungen, die spätestens bis zum Tag der Kundmachung dieser Novelle rechtskräftig…
§ 54a Beschäftigung während der Eltern-Karenz
…karenzierte öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, insbesondere auch nicht auf dessen Bestand. Hat der Beamte bei der Beschäftigung während der Eltern-Karenz jedoch die Entlassungstatbestände des § 74 Z 1 oder 2 erfüllt, wird das karenzierte Dienstverhältnis aufgelöst. (4) Die Beendigung der Beschäftigung kann unter Einhaltung einer Frist von einer Woche jederzeit vom…
§ 18 VGW-DRG · VGW-DRG · Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz
§ 18 Dienstrechtliche Sonderbestimmungen
…mit folgenden Abweichungen: 1. Die §§ 2a, 3, 8 bis 10, 16 bis 17b, 19, 24, 33, 57 und 72 sowie § 74 Z 3 DO 1994 sind für die Dauer der Funktion nicht anwendbar. 2. § 20 DO 1994 gilt mit der Maßgabe, dass die Landesrechtspflegerin oder der Landesrechtspfleger…
§ 15 Beendigung des Amts und Reaktivierung
… 2 Z 2 und 3 und Abs. 4 Z 1 dieses Gesetzes gelten als Entlassung im Sinn des § 74 DO 1994 , die Gründe des Abs. 2 Z 1 und 4 als Austritt im Sinn des § 73 DO 1994 . (6) Die…
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