DO 1994
Gliederung
2. Abschnitt Anstellung, Ernennung, Dienstzeit und Besoldungsdienstalter
§ 7 Besondere Anstellungserfordernisse
(1) Die besonderen Anstellungserfordernisse für die einzelnen Beamtengruppen - vor allem die erforderliche Vorbildung und Ausbildung - werden vom Stadtsenat festgesetzt.
(2) Hiebei ist Vorsorge zu treffen, daß für den Dienst geeignete Personen ihre Eignung auch in anderer zweckmäßiger Weise als bisher nachweisen oder in den Vorschriften vorgesehene Dienstprüfungen in angemessener Zeit nachholen können.
(3) Auf die von der Stadt Wien anzustellenden Elementarpädagogen, Inklusiven Elementarpädagogen, Hortpädagogen und Inklusiven Hortpädagogen sind § 3 Abs. 2 und § 3b des Wiener Kindergartengesetzes – WKGG, LGBl. für Wien Nr. 17/2003, mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Hortpädagogen auch die erfolgreiche Ablegung einer Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung und für Inklusive Hortpädagogen die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für Sonderschulen ausreichend ist.
§ 90 DO 1994 · DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 90 Anwendung von Verfahrensvorschriften
…§ 90. Für das Verfahren nach diesem Abschnitt gilt, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, folgendes: 1. §§ 1, 6, 7 und 9 , § 10 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 , § 11, §§ 13 bis 41 , §§ 43 bis 44 , §§…
§ 7 Besondere Anstellungserfordernisse
…§ 7. (1) Die besonderen Anstellungserfordernisse für die einzelnen Beamtengruppen - vor allem die erforderliche Vorbildung und Ausbildung - werden vom Stadtsenat festgesetzt. (2) Hiebei ist Vorsorge zu treffen…
§ 16 Provisorisches Dienstverhältnis
…Jahren, frühestens jedoch nach Vollendung des 26. Lebensjahres, definitiv. (2) Voraussetzung für den Eintritt der definitiven Anstellung ist die erfolgreiche Ablegung der gemäß § 7 für die definitive Anstellung vorgeschriebenen Fachprüfung (Fachprüfungen). Legt der Beamte die Fachprüfung (Fachprüfungen) erst nach mehr als sechsjähriger Dienstzeit erfolgreich ab, so tritt die definitive…
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