DO 1994
Gliederung
2. Abschnitt Anstellung, Ernennung, Dienstzeit und Besoldungsdienstalter
§ 16 Provisorisches Dienstverhältnis
(1) Die Anstellung ist zunächst provisorisch und wird nach Ablauf von sechs Jahren, frühestens jedoch nach Vollendung des 26. Lebensjahres, definitiv.
(2) Voraussetzung für den Eintritt der definitiven Anstellung ist die erfolgreiche Ablegung der gemäß § 7 für die definitive Anstellung vorgeschriebenen Fachprüfung (Fachprüfungen). Legt der Beamte die Fachprüfung (Fachprüfungen) erst nach mehr als sechsjähriger Dienstzeit erfolgreich ab, so tritt die definitive Anstellung mit dem Tag der Ablegung der (letzten) Fachprüfung oder, falls der Beamte das 26. Lebensjahr später vollendet, mit diesem Zeitpunkt ein.
(3) Eine Anstellung, die
1. während des in diesem Gesetz geregelten Kündigungsschutzes,
2. innerhalb von vier Monaten nach Aufhören des Kündigungsschutzes gemäß Z 1, oder
3. während eines Karenzurlaubes, der nicht im öffentlichen Interesse erteilt wurde,
definitiv werden würde, wird bei ungekündigtem Dienstverhältnis erst vier Monate nach Enden des Kündigungsschutzes oder des Karenzurlaubes definitiv.
(4) Das Dienstverhältnis kann während einer aufgeschobenen Eltern-Karenz nicht definitiv werden.
§ 16 DO 1994 · DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 16 Provisorisches Dienstverhältnis
…§ 16. (1) Die Anstellung ist zunächst provisorisch und wird nach Ablauf von sechs Jahren, frühestens jedoch nach Vollendung des 26. Lebensjahres, definitiv. (2) Voraussetzung für…
§ 115c
…dem 1. Mai 1998 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind auf die Obergrenzen gemäß § 56 Abs. 4 anzurechnen. (3) § 16 Abs. 4, § 28 Abs. 1a, § 28 Abs. 3 bis 7, § 29 Abs. 2 Z 2, § 48 Abs. 3 zweiter Satz, §…
§ 43 Krankenfürsorge
…eine wesentliche Voraussetzung bilden, zu übermitteln. (4) Auf Auskünfte, welche die Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien dem Magistrat zu erteilen hat, ist § 16 letzter Satz B-KUVG sinngemäß anzuwenden. (5) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist gemäß § 4 Abs. 3 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes – SV-EG…
§ 90 Anwendung von Verfahrensvorschriften
§ 90. Für das Verfahren nach diesem Abschnitt gilt, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, folgendes: 1. §§ 1, 6, 7 und 9 , § 10 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 , § 11, §§ 13 bis 41 , §§ 43 bis 44 , §§ 45 bis 50, 51a bis 56 und 58 bis 62 , § 68 Abs. 1 und Abs. 4 bis 7, §§ 69 bis 72 , § 7…
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