§ 4 Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (Evaluierung); Festlegung von Maßnahmen — BSG
(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und der Arbeitsplätze;
2. der Einsatz von Arbeitsmitteln;
3. die Verwendung von Arbeitsstoffen;
4. die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken; und
5. der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Bediensteten.
(2) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Bedienstete zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu ermitteln und zu beurteilen, inwieweit sich an bestimmten Arbeitsplätzen oder bei bestimmten Arbeitsvorgängen spezifische Gefahren für Bedienstete, für die ein besonderer Personenschutz besteht, ergeben können.
(3) Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Abs. 1 und 2 sind die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen. Dabei sind auch Vorkehrungen für absehbare Betriebsstörungen und für Not- und Rettungsmaßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen müssen in alle Tätigkeiten und auf allen Führungsebenen einbezogen werden. Schutzmaßnahmen müssen so weit wie möglich auch bei menschlichem Fehlverhalten wirksam sein.
(4) Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist erforderlichenfalls zu überprüfen und sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Die festgelegten Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen, dabei ist eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen anzustreben.
(5) Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung im Sinn des Abs. 4 hat insbesondere zu erfolgen:
2. beim Auftreten von Erkrankungen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie arbeitsbedingt sind;
3. bei sonstigen Umständen oder Ereignissen, die auf eine Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten schließen lassen;
4. bei Einführung neuer Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren;
5. bei neuen Erkenntnissen im Sinn des § 3 Abs. 2; und
6. auf begründetes Verlangen der Kommission oder der Kontrollorgane.
§ 4 BSG · BSG · Bediensteten-Schutzgesetz
§ 4 Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (Evaluierung); Festlegung von Maßnahmen
…sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und der Arbeitsplätze; 2. der Einsatz von Arbeitsmitteln; 3. die Verwendung von Arbeitsstoffen; 4. die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken; und 5. der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Bediensteten. (2) Bei der Ermittlung und Beurteilung…
§ 43 Schutz von jugendlichen Bediensteten
…sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. Die Beschäftigung von Kindern ist nicht zulässig, die §§ 5a bis 9 finden keine Anwendung. § 4 Abs 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Beschäftigung von Kindern ausschließlich zu Zwecken des Unterrichts erfolgt. 2. § 1 Abs 1a…
§ 39 Lärm
…verfügbaren Maßnahmen ist auf eine Verringerung des Lärms, möglichst direkt an der Entstehungsquelle, hinzuwirken. (2) Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (§ 4) ist auch zu ermitteln, ob die Bediensteten einer Lärmgefährdung ausgesetzt sein könnten. Wenn eine solche Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann, ist der Lärm zu messen…
§ 4 BSG. · BSG. · Bäuerliches Siedlungsgesetz
§ 4 § 4Zuteilung von Rechten,Feststellung der Zweckmäßigkeit
…Falle einer Antragstellung gemäß § 3 Abs. 2 lit. c keine Aussicht besteht, dass die zu erwerbenden Grundstücke, Gebäude oder Rechte gemäß § 9 Abs. 4 veräußert werden können, d) im Falle einer Antragsstellung gemäß § 3 Abs. 2 lit. d die Personen, welche Grundstücke, Gebäude oder Rechte erwerben, nicht zum…
§ 5 § 5*)Besondere Verfahrensbestimmungen
…1) Bescheide gemäß § 4 Abs. 2, 5, 6 und 7, die mit dem Zweck des Gesetzes, mit einem Landesraumplan oder einem Flächenwidmungsplan im Widerspruch stehen oder keinen der im…
§ 3 § 3Antragstellung und Parteistellung
…§ 1 Abs. 2) schaffen oder erhalten wollen, b) Agrargemeinschaften, c) Siedlungsträger (§ 9), d) Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung stellen (§ 4 Abs. 8). (3) Parteien im bäuerlichen Siedlungsverfahren sind a) die Antragsteller, b) Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung stellen (§ 4 Abs…
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