(1) Bäuerliche Siedlungsverfahren dürfen nur auf Antrag eingeleitet werden.
(2) Antragsberechtigt sind
a) physische Personen, die einen Betrieb (§ 1 Abs. 2) schaffen oder erhalten wollen,
b) Agrargemeinschaften,
c) Siedlungsträger (§ 9),
d) Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung stellen (§ 4 Abs. 8).
(3) Parteien im bäuerlichen Siedlungsverfahren sind
a) die Antragsteller,
b) Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung stellen (§ 4 Abs. 8), sowie jene Personen, denen an diesen Grundstücken oder Gebäuden dingliche Rechte zustehen.
Rückverweise
BSG. · Bäuerliches Siedlungsgesetz
§ 4 § 4Zuteilung von Rechten,Feststellung der Zweckmäßigkeit
…haben, der Gegenstand eines bäuerlichen Siedlungsverfahrens sein kann (§ 2) und dem Zweck des Gesetzes entspricht, hat die Behörde die entsprechenden Rechte mit Bescheid zuzuteilen. (3) Der Übergang von Rechten entspricht dem Zweck des Gesetzes insbesondere dann nicht, wenn a) im Falle einer Antragstellung gemäß § 3 Abs. 2 lit…