§ 1 § 1 — BSG.
(1) Die Schaffung und Erhaltung bäuerlicher Familienbetriebe ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu fördern.
(2) Ein bäuerlicher Familienbetrieb - im folgenden Betrieb genannt - ist ein selbständiger landwirtschaftlicher Betrieb, der einer bäuerlichen Familie aus seinen Erträgnissen allein oder in Verbindung mit einem Nebenerwerb ein angemessenes Einkommen nachhaltig sichert.
§ 1 BSG · BSG · Bediensteten-Schutzgesetz
§ 1 Anwendungsbereich
…1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen (1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für alle Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt…
§ 43 Schutz von jugendlichen Bediensteten
…Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. Die Beschäftigung von Kindern ist nicht zulässig, die §§ 5a bis 9 finden keine Anwendung. § 4 Abs 2 gilt mit…
§ 13a Verbotene Benachteiligung von Bediensteten
…Bedienstete, die keine mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 4 verbundenen besonderen Dienstpflichten, insbesondere zur Hilfeleistung oder Gefahrenabwehr, treffen und die bei ernster und unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit den Gefahrenbereich…
§ 1 BSVO · BSVO · Salzburger Bedienstetenschutzverordnung 2021
§ 1 Geltungsbereich, Begriffsanpassungen
…richtigen Form: „Arbeitnehmer/innen“, „ArbeitnehmerInnen“, „Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen“ oder ähnliche Formulierungen sowie „Betriebsangehörige“ Bedienstete gemäß § 1 BSG „Arbeitgeber/innen“, „ArbeitgeberInnen“, „Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberinnen“ oder ähnliche Formulierungen bzw „Behörden“ Dienstgeber gemäß § 2 Z…
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