(1) Der Anspruch auf den Monatsbezug beginnt mit dem Tag des Dienstantrittes.
(2) Der Anspruch auf den Monatsbezug endet mit Ablauf des Tages, bei Tod mit Ablauf des Monats, in dem der Beamte aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.
(3) Änderungen des Monatsbezuges werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Maßgebend ist, unbeschadet der Abs. 4 und 5, wenn die Änderungen keiner bescheidmäßigen Verfügung bedürfen, der Tag des die Änderung bewirkenden Ereignisses, wenn sie durch Bescheid verfügt werden, der im Bescheid festgesetzte Tag oder, wenn ein solcher nicht festgesetzt ist, der Tag des Eintrittes der Rechtskraft des Bescheides.
(4) Hat der Beamte die Meldung nach § 5 Abs. 6 rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten.
(5) Hat der Beamte die Meldung nach § 5 Abs. 6 nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. Die Folge der verspäteten Meldung kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachgesehen werden.
(6) Der Anspruch auf den Monatsbezug entfällt auf die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986. Gleiches gilt für den Beamten, der Staatsangehöriger einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen Landes, dessen Staatsangehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern, ist, bei einem gleichartigen Dienst.
(7) Der Anspruch auf den Monatsbezug entfällt auf die Dauer der Außerdienststellung gemäß § 57 Abs. 3 und 4 und § 59 der Dienstordnung 1994.
(8) Abweichend von Abs. 3 wird der Entfall des Anspruches auf den Monatsbezug für folgende Zeiten wirksam:
1. Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst oder gleichartiger Dienst (Abs. 6),
2. Außerdienststellung (Abs. 7),
3. eigenmächtiges und unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst oder Fernbleiben vom Dienst infolge Haft oder Freiheitsentzuges wegen eines strafrechtlich zu ahndenden Verhaltens oder auf Grund eines Tätigkeitsverbotes gemäß § 220b des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974,
4. Karenzurlaub,
5. (Eltern-)Karenz,
6. Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge,
7. Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt.
(9) Wird eine Kündigung oder eine Entlassung aufgehoben, gebühren dem Beamten – unbeschadet eines allfällig bestehenden weitergehenden Schadenersatzanspruches – die Monatsbezüge und Sonderzahlungen für die Dauer des aufgelösten Dienstverhältnisses unter Einrechnung dessen, was er durch anderweitige Verwendung erworben hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Anrechnung zu unterbleiben.
BO 1994 · Besoldungsordnung 1994
§ 6 Anfall und Einstellung des Monatsbezuges
…Anfall und Einstellung des Monatsbezuges § 6. (1) Der Anspruch auf den Monatsbezug beginnt mit dem Tag des Dienstantrittes. (2) Der Anspruch auf den Monatsbezug endet mit Ablauf des Tages, bei Tod…
§ 40 Sonderbestimmungen für Beamte mit herabgesetzter Arbeitszeit
…40. (1) Dem Beamten, dessen Arbeitszeit gemäß § 27, § 28, § 29a, § 55a oder § 61b der Dienstordnung 1994 herabgesetzt worden ist, gebührt der seiner Arbeitszeit (Lehrverpflichtung) entsprechende Teil des Monatsbezuges. Entsprechendes gilt bezüglich der Nebengebühren mit der Maßgabe, daß die Nebengebühren gemäß §…
§ 40a Sonderbestimmungen für das Freijahr
…die Zeit des Freijahres entfällt der Anspruch auf Nebengebühren; dies gilt nicht für die Zeit, während der der Beamte gemäß § 52a Abs. 6 Z 1 der Dienstordnung 1994 bei der Gemeinde Wien Dienst leistet. (3) Wird die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) gemäß § 52a Abs. 8 oder 9 der Dienstordnung …
§ 40b Sonderbestimmungen bei Dienstfreistellung
…Sonderbestimmungen bei Dienstfreistellung § 40b. (1) Eine Dienstfreistellung gemäß § 57 Abs. 1 der Dienstordnung 1994 bewirkt den Entfall von Mehrdienstleistungsvergütungen im Sinn des § 36 und eine Kürzung des übrigen Diensteinkommens, die dem prozentuellen Ausmaß der Normalarbeitszeit (Lehrverpflichtung) entspricht…
BO 1994 · Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr
§ 6
…sonstigen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) relevanten preisrechtlichen Bestimmungen h) Kenntnisse in Kriminalprävention, i) Kenntnisse über kundenorientiertes Verhalten im Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) und 6. den Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Ort des Verkehrsunfalles im Ausmaß von mindestens sechs Stunden erbringt und 7. sofern in das Prüfungszeugnis…
§ 5
…1) Den Ausweis nach § 4 hat die nach dem Wohnsitz des Antragstellers zuständige Behörde auf Antrag auszustellen, sofern die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 gegeben sind. (2) Der Ausweis muss folgende Angaben enthalten: 1. Nachname und Vorname(n) des Ausweisinhabers (Taxilenkers), 2. Geltungsdauer (§ 10…
§ 7
…Die Ausbildung im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 5 hat ein Ausmaß von 15 bis 25 Stunden zu umfassen und darf nur auf Grund einer Ermächtigung des Landeshauptmannes…
§ 26b Lenker von Personenkraftwagen im Mietwagen-Gewerbe (Taxi)
…ist von der nach dem Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Behörde auf Antrag ein Ausweis gemäß § 4 auszustellen, sofern die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 bis 6 gegeben sind, wobei der Nachweis, dass mindestens das Jahr vor der Antragstellung regelmäßig…
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