(1) Dem Beamten, dessen Arbeitszeit gemäß § 27, § 28, § 29a, § 55a oder § 61b der Dienstordnung 1994 herabgesetzt worden ist, gebührt der seiner Arbeitszeit (Lehrverpflichtung) entsprechende Teil des Monatsbezuges. Entsprechendes gilt bezüglich der Nebengebühren mit der Maßgabe, daß die Nebengebühren gemäß § 34 und § 35 Abs. 2 voll gebühren und auf Mehrdienstleistungsvergütungen im Sinn des § 36 erst Anspruch besteht, wenn die Normalarbeitszeit gemäß § 26 der Dienstordnung 1994 überschritten wird.
(2) Die sich aus Abs. 1 ergebende Minderung des Monatsbezuges wird abweichend von § 6 Abs. 3 für den Zeitraum wirksam, für den die Arbeitszeit herabgesetzt worden ist.
(3) Auf eine Reduktion der Arbeitszeit gemäß § 26 Abs. 8 DO 1994 ist Abs. 1 nicht anzuwenden.
BO 1994 · Besoldungsordnung 1994
§ 40 Sonderbestimmungen für Beamte mit herabgesetzter Arbeitszeit
…4. Abschnitt Sonderbestimmungen für Beamte mit herabgesetzter Arbeitszeit § 40. (1) Dem Beamten, dessen Arbeitszeit gemäß § 27, § 28, § 29a, § 55a oder § 61b der Dienstordnung 1994…
§ 4 Kinderzulage
…auch für die Zeit des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld, in der kein Anspruch auf Monatsbezug besteht. Während einer Beschäftigung gemäß § 54a der Dienstordnung 1994 gebührt die Kinderzulage bei einem Beschäftigungsausmaß bis zu 39 Stunden monatlich in der in Abs. 1 festgesetzten Höhe, im Übrigen in der Höhe, welche…
§ 40m Sonderbestimmungen für das Freiquartal
…Sonderbestimmungen für das Freiquartal § 40m. (1) Dem Beamten, dem ein Freiquartal gemäß § 52b der Dienstordnung 1994 gewährt worden ist, gebühren während der Rahmenzeit (einschließlich des Freiquartals) 75% des Monatsbezuges, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung entspricht. Die Kürzung wird abweichend von § …
§ 40a Sonderbestimmungen für das Freijahr
…Sonderbestimmungen für das Freijahr § 40a. (1) Dem Beamten, dem ein Freijahr gemäß § 52a der Dienstordnung 1994 gewährt worden ist, gebühren während der Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) 80% des Monatsbezuges, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung entspricht. Die Kürzung wird abweichend von § …
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