Rückverweise
Keine Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm hinsichtlich der Verhängung von Geldstrafen wegen Übertretung der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr; keine Überschreitung des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums durch die einheitliche Regelung des Mietwagen- und Taxigewerbes auf Grund der Novelle 2019; Verhältnismäßigkeit des Erfordernisses eines Taxilenkerausweises auch für bisher nur im Mitwagenbereich tätige Lenker zur Sicherung des Qualitätsstandards des Fahrpersonals; kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch die unterschiedlichen Regelungen für Lenker von Mietwagen und Schülertransporten; keine Gesetzwidrigkeit der Regelung der Wr LandesbetriebsO hinsichtlich der eidesstattlichen Erklärung für nicht der Tarifordnung für das Personenbeförderungsgewerbe unterliegende Fahrten
Bis zur Novelle BGBl I 83/2019 wurde in Bezug auf die gewerbsmäßige Personenbeförderung mit Pkw zwischen dem Mietwagengewerbe (Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises für vorbestellte längere Fahrten mit entfernteren Fahrtzielen) und dem Taxigewerbe (Bereitstellung von Pkws zur Durchführung von kürzeren Fahrten) unterschieden. Durch die Novelle 2019 wurde das Mietwagengewerbe auf Omnibusse eingeschränkt, sodass das Mietwagengewerbe mit Pkw nur mehr unter §3 Abs1 Z3 GelverkG als "Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi" ausgeübt werden kann. Konzessionen für das Mietwagengewerbe mit Pkw dürfen seit 03.05.2019 nicht mehr erteilt werden.
Der Gesetzgeber hat seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten, wenn er angesichts der Vergleichbarkeit der Tätigkeiten im Mietwagen- und im Taxigewerbe grundsätzlich einheitliche Regelungen vorsieht, zumal bestehende Konzessionen nunmehr als Konzessionen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi unverändert weiter gelten. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer entsprechenden Gewerbeberechtigung (Konzession) waren im Übrigen bereits bisher für die beiden Gewerbe im Wesentlichen gleich ausgestaltet. Allein der Umstand, dass nach §3 Abs1 Z3 GelverkG nunmehr eine einheitliche Konzession für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi besteht, vermag daher keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zu begründen.
Schließlich können die im Rahmen der Verordnungsermächtigung in §13 Abs2 und 3 GelverkG erlassenen Verordnungsbestimmungen so ausgestaltet werden, dass dabei den jeweiligen Umständen der konkreten Fahrt Rechnung getragen wird. Im Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 sind überdies Ausnahmen von der Tarifpflicht bei vorbestellten Fahrten vorgesehen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist somit unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes auch nicht zu beanstanden, dass Fahrten mit Luxuslimousinen grundsätzlich den Bestimmungen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi unterliegen.
Keine Verletzung im Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung:
Die Novelle 2019 hatte auch Anpassungen der auf Grundlage des §13 GelverkG erlassenen Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr zur Folge. Durch die Novelle zur Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl II 408/2020, wurde das Erfordernis eines Taxilenkerausweises gemäß §4 Abs1 BO 1994 auch auf bisherige Mietwagenfahrer erstreckt. Gewerbetreibende, die bisherige Mietwagendienstleistungen anbieten, dürfen daher im Fahrdienst nur mehr Personen beschäftigen, die über einen Taxilenkerausweis verfügen. Voraussetzung für die Ausstellung eines solchen Lenkerausweises ist unter anderem der Nachweis der in §6 Abs1 Z5 BO 1994 genannten Kenntnisse.
Der Gesetzgeber verfolgt mit der Novelle 2019 unter anderem das öffentliche Interesse der Absicherung eines besonderen Qualitätsstandards des Fahrpersonals im Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw. Die in §6 Abs1 Z5 BO 1994 genannten Kenntnisse, die nunmehr auch Lenker, die im bisherigen Mietwagengewerbe tätig waren, für die Erlangung eines Taxilenkerausweises nachweisen müssen (insbesondere: Kenntnisse über die Verkehrssicherheit, den Straßenverkehr betreffende Rechtsvorschriften und die im jeweiligen Bundesland geltenden verbindlichen Tarife sowie entsprechende Ortskenntnisse), sind geeignet, den Qualitätsstandard des Fahrpersonals abzusichern. Es ist auch sachlich gerechtfertigt, die Befugnis zur Ausübung der Tätigkeiten eines Taxilenkers an strenge Voraussetzungen hinsichtlich der erforderlichen Ausbildungen und Prüfungen zu knüpfen.
Gegen die normative Standardisierung von Ausbildungsgängen und Prüfungsanforderungen bestehen prinzipiell keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Im vorliegenden Zusammenhang ist es nicht unverhältnismäßig, wenn auch Lenker, die bisher im Mietwagenbereich tätig waren, nunmehr über einen Taxilenkerausweis – und somit über Ortskenntnisse und Kenntnisse über die im jeweiligen Bundesland verbindlichen Tarife – verfügen müssen, selbst wenn diese Lenker unter Umständen weiterhin ausschließlich vorbestellte Fahrten durchführen sollten.
Kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch die Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr:
Unterschiedliche Regelungen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi und für Schülertransporte können durch tatsächliche Unterschiede gerechtfertigt werden. So weichen Schülertransportfahrten in der Regel nicht von vorgegebenen Fahrstecken ab, während die Vorbuchung einer Fahrt im Rahmen der Personenbeförderung mit Pkw – Taxi einen gewissen Spielraum in Bezug auf die konkrete Routengestaltung durch den Lenker grundsätzlich nicht ausschließt. Unterschiede bestehen auch bei den zu befördernden Personengruppen und den erbrachten Serviceleistungen des Lenkers. Für Schülertransporte sind im Übrigen besondere Qualifikationsnachweise für die im Fahrdienst tätigen Personen vorgesehen.
Keine Gesetzwidrigkeit des §5 Abs2 Wr LandesbetriebsO:
In §14 Abs1a GelverkG ist vorgesehen, dass eine Tarifverordnung auf Fahrten mit einem Fahrpreis, der über dem einstündigen Zeittarif liegt und die über eine Pauschalvereinbarung abgerechnet werden, nicht anwendbar ist. Gemäß §13 Abs3 GelverkG kann der Landeshauptmann für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi die Anbringung eines geeichten Fahrpreisanzeigers (Taxameters) vorschreiben.
Dementsprechend hat der Landeshauptmann in §5 Abs1 LBO normiert, dass Fahrzeuge mit einem geeichten Fahrpreisanzeiger ausgestattet sein müssen. Gemäß §5 Abs2 LBO gilt die Verpflichtung zur Verwendung eines Fahrpreisanzeigers nicht für jene Fahrzeuge, mit denen ausschließlich Fahrten durchgeführt werden, auf die der vom Landeshauptmann von Wien verordnete Tarif für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi (§14 GelverkG) keine Anwendung findet. §5 Abs2 LBO sieht überdies vor, dass der Nachweis über die Durchführung ausschließlich solcher Fahrten durch eidesstattliche Erklärung des oder der Gewerbetreibenden zu erbringen ist. Die eidesstattliche Erklärung ist schriftlich in zweifacher Ausfertigung abzugeben, wobei eine Ausfertigung am Gewerbestandort aufzubewahren und die andere Ausfertigung im Fahrzeug ständig mitzuführen und den Organen der Straßenaufsicht auf Verlangen vorzuweisen ist.
Es ist nicht zu erkennen, dass der Verordnungsgeber mit der Festschreibung eines bestimmten Nachweises (eidesstattliche Erklärung) für den Fall, dass eine Verpflichtung zum Anbringen eines Fahrpreisanzeigers nicht besteht, in §5 Abs2 LBO gegen die gesetzlichen Vorgaben im Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 verstoßen hat, vielmehr ist eine hinreichende Verbindung zur gesetzlichen Grundlage in §13 Abs3 GelverkG gegeben.
Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter:
Durch eine allenfalls unrichtige Beurteilung der Vorfrage kann das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nach Art83 Abs2 B‑VG nicht verletzt werden. Das gilt auch dann, wenn nach einer späteren abweichenden Beurteilung der Vorfrage als Hauptfrage über einen Wiederaufnahmeantrag noch nicht entschieden wurde.
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