Dem Lenker eines Fahrzeuges im Sinne dieser Verordnung ist untersagt:
1. Fahrten auszuführen, solange er oder ein Mitglied seiner häuslichen Gemeinschaft an einer fieberhaften Infektionskrankheit leidet oder der Verdacht besteht, dass bei ihm oder einem Mitglied seiner häuslichen Gemeinschaft eine akute fieberhafte Infektionskrankheit vorliegt;
2. den Fahrdienst anzutreten, wenn der Alkoholgehalt des Blutes mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft mehr als 0,05 mg/l beträgt;
3. den Fahrdienst in einem durch Medikamente oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand oder in einer hiefür sonst nicht geeigneten körperlichen oder geistigen Verfassung anzutreten;
4. während des Fahrdienstes Alkohol, die körperliche oder geistige Verfassung beeinträchtigende Medikamente oder Suchtgifte zu sich zu nehmen.
Rückverweise
BO 1994 · Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr
§ 10
…nur in Verbindung mit dem nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften erforderlichen Führerschein. (2) Der Ausweis wird für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet vom Ausstellungsdatum, erteilt. (3) Der Ausweis ist von der nach dem Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Behörde auf Antrag für weitere fünf Jahre zu verlängern, wenn die Vertrauenswürdigkeit gemäß §…
Wr. AkadFG · Wiener Akademienförderungsgesetz 2024 – Wr. AkadFG
§ 4 § 4
…2 Abs. 1 30 vH des Jahresbruttobezuges einer bzw. eines Vertragsbediensteten der Verwendungsgruppe C/IV/3, jeweils einschließlich Sonderzahlungen gemäß § 3 BO 1994, und einer monatlichen Überstundenvergütung von 30 Tagüberstunden an Werktagen. (4) Jeder Akademie sind auf Antrag zusätzliche Fördermittel für internationale politische Bildungsarbeit in der Höhe…