Im Fahrdienst dürfen nur vertrauenswürdige Personen tätig sein. Als Fahrdienst gilt die Einsatzzeit gemäß § 16 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969.
BO 1994 · Besoldungsordnung 1994
§ 2 Besoldungsrechtliche Einteilung der Beamten
…Besoldungsrechtliche Einteilung der Beamten § 2. Die einzelnen Beamtengruppen werden nach ihrer Verwendung auf das Schema I, das Schema II, das Schema II KA, das Schema II K, das Schema II…
§ 4 Kinderzulage
…Kinderzulage § 4. (1) Die Kinderzulage von 21,00 Euro monatlich gebührt - soweit in Abs. 2 bis 6 nicht anderes bestimmt ist - für jedes der folgenden Kinder: 1. eheliche Kinder, 2. legitimierte Kinder, 3. Wahlkinder, 4. uneheliche Kinder, 5. Stiefkinder oder…
§ 5
…aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt. (2) Einkünfte im Sinn dieses Gesetzes sind die in § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei…
§ 7a Pensionskassenvorsorge
…Pensionskassenvorsorge § 7a. (1) Die Gemeinde Wien hat ihren nach dem 30. November 1959 geborenen Beamten eine Pensionskassenzusage im Sinn des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes – BPG, BGBl. Nr. 282/1990, zu erteilen. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde Wien mit dem gemäß §…
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