BO 1994
Gliederung
2. TEIL Bestimmungen über die Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeit der im Fahrdienst tätigen Personen
§ 2 Allgemeine Bestimmungen
Im Fahrdienst dürfen nur vertrauenswürdige Personen tätig sein. Als Fahrdienst gilt die Einsatzzeit gemäß § 16 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969.
§ 2 BO 1994 · BO 1994 · Besoldungsordnung 1994
§ 2 Besoldungsrechtliche Einteilung der Beamten
…§ 2. Die einzelnen Beamtengruppen werden nach ihrer Verwendung auf das Schema I, das Schema II, das Schema II KA, das Schema II K, das Schema II…
§ 38 Fortzahlung der Nebengebühren bei Dienstverhinderung
…an der Dienstleistung verhindert ist, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, behält den Anspruch auf die gemäß § 2 Abs. 1 des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995 , LGBl. für Wien Nr. 72 anrechenbar erklärten Nebengebühren bei einer ununterbrochenen bis zur Dauer Dauer…
§ 40i Sonderbestimmungen für Beamte des Schemas II KA
…er weiter auf einem solchen Dienstposten verwendet wird – gemäß den Bestimmungen der Abs. 3 bis 12 in das Schema II KA zu überstellen. (2) Dem Beamten, auf den Abs. 1 anzuwenden ist, gebührt auf die Dauer seiner Einreihung in das Schema II eine Ausgleichszulage im Ausmaß der…
Rückverweise