Im Fahrdienst dürfen nur vertrauenswürdige Personen tätig sein. Als Fahrdienst gilt die Einsatzzeit gemäß § 16 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969.
Rückverweise
…haben; 2. die Vorberatung gemäß §37 Abs2 bis 4 und §39 Abs4 Z2 dieses Gesetzes, gemäß §7 Abs1 DO 1994, gemäß §2 BO 1994 und gemäß §2 des Gesetzes LGBl für Wien Nr 8/1972; 3. die Erfüllung der sich aus §4 Abs3, §8a Abs2…
…haben; 2. die Vorberatung gemäß §37 Abs2 bis 4 und §39 Abs4 Z2 dieses Gesetzes, gemäß §7 Abs1 DO 1994, gemäß §2 BO 1994 und gemäß §2 des Gesetzes LGBl für Wien Nr 8/1972; 3. die Erfüllung der sich aus §4 Abs3, §8a Abs2 und…
…die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Die Aufteilung der Beamtengruppen (Bedienstetengruppen) auf die einzelnen Verwendungsgruppen ist in der Anlage 1 festgesetzt (§ 2 BO 1994). Anlage 1 zur BO 1994 enthält folgende hier maßgebliche Bestimmungen (Hervorhebungen durch das Berufungsgericht): „Allgemeine Bestimmungen … 2. Soweit eine bestimmte Verwendungsdauer oder Dienstzeit…
…A2 oder A3 angehörten. Dem ist entgegenzuhalten, dass die in Ausführung des §33 Abs3 BO 1994 erlassenen Nebengebührenkataloge sehr wohl an die in §2 BO 1994 genannten Schemata als auch an die in der Anlage 1 zur BO 1994 genannten Beamtinnen- bzw. Beamtengruppen und Verwendungsgruppen anknüpfen. Dies ergibt sich schon daraus…