BundesrechtVerordnungenBetriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr2. TEIL Bestimmungen über die Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeit der im Fahrdienst tätigen Personen§ 15

§ 15Besondere Bestimmungen für Schülertransporte

In Kraft seit 01. Januar 2021
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