(1) Das Land hat dem Sondervermögen (§ 3) monatliche Zuwendungen in der Höhe der von den Anspruchsberechtigten zu entrichtenden Beiträge zuzuführen. Diese Zuwendungen sind, sofern sie auf Grund besonders erhöhter Ausgaben mit den entrichteten Beiträgen der Anspruchsberechtigten zur Deckung der Ansprüche nach § 1 nicht ausreichen, um den hiefür erforderlichen Betrag zu erhöhen.
(2) Zuwendungen zum Sondervermögen entfallen für Anspruchsberechtigte, die durch Abgabe einer Erklärung nach § 1 Abs. 2 lit. b die Aufrechterhaltung des Anspruches bewirkt haben.
BLKUFG 1998 · Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998
§ 2 § 2
…die Großeltern, die Wahl-, Stief- oder Pflegeeltern des Anspruchsberechtigten, wenn sie von ihm ganz oder überwiegend erhalten werden und mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben. (5) Als Angehörige gelten auch Personen, die einen Anspruchsberechtigten mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes unter…
§ 22 § 22
…Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetzes 2005 tritt das Väter-Karenzgesetz. b) An die Stelle der im § 1 Abs. 3 angeführten Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes 1998 treten die §§ 15 Abs. 3, 4 und 8 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes bzw. die §§ 15 Abs. 3, 4…
§ 4 § 4
…zur Betreuung eines Kindes gekürzt werden, für die Dauer dieser Kürzung die Bemessungsgrundlage nach lit. a in dem nach § 3i Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes 1998 gebührenden Ausmaß; g) bei Personen, deren Bezüge wegen einer Familienhospizfreistellung 1. gekürzt werden oder 2. entfallen, für die Dauer dieser Kürzung oder Einstellung der Bezüge…
§ 3 § 3
…§ 9 hat die Landesregierung ein Sondervermögen bereitzustellen, das aus a) Beiträgen der Anspruchsberechtigten (§ 4) und b) Zuwendungen des Landes (§ 5) zu bilden ist. (2) Allfällige Zinserträgnisse aus der Anlage des Sondervermögens sind diesem zuzuführen.…
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