(1) Das Land hat dem Sondervermögen (§ 3) monatliche Zuwendungen in der Höhe der von den Anspruchsberechtigten zu entrichtenden Beiträge, jedoch abzüglich der Kosten für den Personal- und Sachaufwand der Geschäftsstelle (§ 70), zuzuführen. Diese Zuwendungen sind, sofern sie auf Grund besonders erhöhter Ausgaben mit den entrichteten Beiträgen der Anspruchsberechtigten zur Deckung der Ansprüche nach § 1 nicht ausreichen, um den hiefür erforderlichen Betrag zu erhöhen.
(2) Zuwendungen zum Sondervermögen entfallen für Anspruchsberechtigte, die durch Abgabe einer Erklärung nach § 1 Abs. 2 lit. b die Aufrechterhaltung des Anspruches bewirkt haben.
§ 4 BLKUFG 1998 · BLKUFG 1998 · Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998
§ 4 § 4
…zur Betreuung eines Kindes gekürzt werden, für die Dauer dieser Kürzung die Bemessungsgrundlage nach lit. a in dem nach § 3i Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes 1998 gebührenden Ausmaß; g) bei Personen, deren Bezüge wegen einer Familienhospizfreistellung 1. gekürzt werden oder 2. entfallen, für die Dauer dieser Kürzung oder Einstellung der Bezüge…
§ 22 § 22
…Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetzes 2005 tritt das Väter-Karenzgesetz . b) An die Stelle der im § 1 Abs. 3 angeführten Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes 1998 treten die §§ 15 Abs. 3, 4 und 8 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes bzw. die §§ 15 Abs. 3, 4…
§ 3 § 3
…§ 9 hat die Landesregierung ein Sondervermögen bereitzustellen, das aus a) Beiträgen der Anspruchsberechtigten ( § 4 ) und b) Zuwendungen des Landes ( § 5 ) zu bilden ist. (2) Allfällige Zinserträgnisse aus der Anlage des Sondervermögens sind diesem zuzuführen.…
Rückverweise