(1) Zur Deckung des Aufwandes für Leistungen nach § 9 hat die Landesregierung ein Sondervermögen bereitzustellen, das aus
a) Beiträgen der Anspruchsberechtigten (§ 4) und
b) Zuwendungen des Landes (§ 5)
zu bilden ist.
(2) Allfällige Zinserträgnisse aus der Anlage des Sondervermögens sind diesem zuzuführen.
BLKUFG 1998 · Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998
§ 23 § 23
…erbringen sind, hat die Landesregierung ein Sondervermögen bereitzustellen, das aus a) Beiträgen der Anspruchsberechtigten und b) Zuwendungen des Landes zu bilden ist. (2) § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.…
§ 5 § 5
…1) Das Land hat dem Sondervermögen (§ 3) monatliche Zuwendungen in der Höhe der von den Anspruchsberechtigten zu entrichtenden Beiträge zuzuführen. Diese Zuwendungen sind, sofern sie auf Grund besonders erhöhter Ausgaben mit den…
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