(1) Zur Deckung des Aufwandes für Leistungen nach § 9 hat die Landesregierung ein Sondervermögen bereitzustellen, das aus
a) Beiträgen der Anspruchsberechtigten (§ 4) und
b) Zuwendungen des Landes (§ 5)
zu bilden ist.
(2) Allfällige Zinserträgnisse aus der Anlage des Sondervermögens sind diesem zuzuführen.
BLKUFG 1998 · Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998
§ 23 § 23
…erbringen sind, hat die Landesregierung ein Sondervermögen bereitzustellen, das aus a) Beiträgen der Anspruchsberechtigten und b) Zuwendungen des Landes zu bilden ist. (2) § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.…
§ 3 § 3
…2. Unterabschnitt Mittel zur Deckung des Aufwandes § 3 Sondervermögen (1) Zur Deckung des Aufwandes für Leistungen nach § 9 hat die Landesregierung ein Sondervermögen bereitzustellen, das aus a) Beiträgen der Anspruchsberechtigten (§…
§ 5 § 5
…§ 5 Zuwendungen des Landes (1) Das Land hat dem Sondervermögen (§ 3) monatliche Zuwendungen in der Höhe der von den Anspruchsberechtigten zu entrichtenden Beiträge, jedoch abzüglich der Kosten für den Personal- und Sachaufwand der Geschäftsstelle (§ …
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