(1) Anspruchsberechtigte, denen ein Anspruch auf eine Versehrtenrente (Versehrtenrenten) von mindestens 50 v.H. der Vollrente zusteht, gelten als Schwerversehrte.
(2) Schwerversehrten gebührt eine Zusatzrente in der Höhe von 20 v.H. der Versehrtenrente (Versehrtenrenten).
(3) Auf die Zusatzrente sind die Bestimmungen über die Versehrtenrente entsprechend anzuwenden.
BLKUFG 1998 · Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998
§ 4 § 4
…den Monaten, in denen dem Anspruchsberechtigten Sonderzahlungen (§ 3 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 bzw. § 36 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001, und § 49 des Landesbeamtengesetzes 1998) gebühren oder in den Fällen des Abs. 2 lit. a zweiter Teilsatz und Abs. 2 lit. d gebühren würden, erhöht sich die Bemessungsgrundlage nach Abs…
§ 42 § 42
…Anspruchsberechtigten stehen folgende Leistungen zu: a) Ersatz der Kosten der Heilbehandlung (§ 43), b) Versehrtenrente (§ 47), c) Zusatzrente für Schwerversehrte (§ 49), d) Kinderzuschuss (§ 50), e) Versehrtengeld (§ 52), f) Ersatz der Kosten von notwendigen Fahrten zu einer nach § 30 angeordneten ärztlichen…
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