(1) Den nach § 24 Abs. 1 Anspruchsberechtigten stehen folgende Leistungen zu:
a) Ersatz der Kosten der Heilbehandlung (§ 43),
b) Versehrtenrente (§ 47),
c) Zusatzrente für Schwerversehrte (§ 49),
d) Kinderzuschuss (§ 50),
e) Versehrtengeld (§ 52),
f) Ersatz der Kosten von notwendigen Fahrten zu einer nach § 30 angeordneten ärztlichen Untersuchung; § 11 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(2) Den nach § 24 Abs. 2 Anspruchsberechtigten stehen folgende Leistungen zu:
a) Bestattungskostenbeitrag (§ 53),
b) Witwen-(Witwer )Rente (§ 54),
c) Renten der früheren Ehefrau oder der früheren eingetragenen Partnerin (des früheren Ehemannes oder des früheren eingetragenen Partners) (§ 55),
d) Waisenrente (§ 56),
e) Eltern- und Geschwisterrente (§ 57),
f) Witwen-(Witwer
(3) In Fällen besonderer Härte sind außerordentliche Unterstützungen zu gewähren. Bei der Beurteilung, ob ein solcher Fall vorliegt, sind die Dringlichkeit des Aufwandes und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten angemessen zu berücksichtigen.
BLKUFG 1998 · Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998
§ 24 § 24
…den Bestimmungen dieses Abschnittes (Unfallfürsorge). (2) Im Falle des Todes einer im Abs. 1 genannten Person haben ihre Hinterbliebenen auf die im § 42 Abs. 2 angeführten Leistungen Anspruch.…
§ 43 § 43
…1) Die Heilbehandlung (§ 42 Abs. 1 lit. a) dient der Beseitigung der durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit hervorgerufenen Körperbeschädigung oder Gesundheitsstörung sowie der Wiedergewinnung der vollen…
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