(1) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 2/2026)
(2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 62/2022)
(3) Abgabepflichtig sind alle Gäste - ausgenommen Personen gemäß Abs. 4 -,
1. die im Gemeindegebiet in einem Beherbergungsbetrieb (§ 2 Abs. 1 Z 4) gegen Entgelt beherbergt werden oder
2. die sich im Gemeindegebiet in für den ruhenden Verkehr bestimmten Flächen über Nacht in Wohnmobilen oder Wohnwägen aufhalten.
Die Abgabenpflicht beginnt mit der ersten und endet mit der letzten Nächtigung, spätestens jedoch nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von 61 Tagen. Die Ortstaxe ist am letzten Aufenthaltstag, spätestens jedoch nach einer ununterbrochenen Aufenthaltsdauer von 61 Tagen, fällig.
(4) Von der Ortstaxe sind befreit:
1. Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,
2. alle Pfleglinge der öffentlichen Heil- und Pflegeanstalten sowie Patienten in Krankenanstalten, mit Ausnahme von ortsfremden Personen, die aus Anlass der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge in einer Sonderkrankenanstalt gemäß dem Burgenländischen Krankenanstaltengesetz 2000 - Bgld. KAG 2000, LGBl. Nr. 52/2000, oder einer Kuranstalt oder Kureinrichtung gemäß dem Bgld. HeiKuG nächtigen,
3. Menschen mit Behinderung, deren Grad der Behinderung mindestens 50% beträgt sowie blinde Menschen, sofern diese jeweils ihre Behinderung bzw. Sehbeeinträchtigung durch Vorlage eines von einer Behörde ausgestellten Ausweises (zB Behindertenpass) nachweisen können,
4. Begleitpersonen von in Z 3 genannten Personen, sofern die obgenannten Personen laut ärztlicher Bescheinigung völlig auf ständige Begleitung angewiesen sind,
5. Personen, die aus Anlass des Besuches eines Musikfestivals im Sinne des Bgld. Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 2/1994, für die Dauer der Veranstaltung im Bereich der Veranstaltungsstätte nächtigen, sofern die Nächtigung nicht in einer vom Veranstalter oder in seinem Zusammenwirken von einem Dritten dem Besucher entgeltlich zur Verfügung gestellten Unterkunft (wie zB im Mietzelt) erfolgt,
6. Angehörige der freiwilligen Feuerwehren und der gesetzlich anerkannten Rettungsorganisationen sowie Angehörige des Milizstandes des Österreichischen Bundesheeres, welche für die unmittelbare Dauer von behördlich oder gesetzmäßig angeordneten Übungen oder Einsätzen in Beherbergungsbetrieben untergebracht werden müssen,
7. Personen, die im Zuge von Kriseneinsätzen in Beherbergungsbetrieben zwecks Ausübung einer beruflichen oder freiwilligen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit untergebracht werden und eine entsprechende behördliche Bestätigung vorweisen können,
8. alle Personen, die sich vorübergehend und ausschließlich zum Zwecke der Schul- und Berufsausbildung im Bundesland aufhalten, mit Ausnahme von Aufenthalten im Rahmen von Kongressen, Tagungen, Seminaren und dergleichen,
9. Kurgäste im Sinne des § 22 Abs. 1 und 2 Burgenländischen Heilvorkommen- und Kurortegesetz - Bgld. HeiKuG, LGBl. Nr. 15/1963, sowie die von der Entrichtung der Kurtaxe befreiten Personen im Sinne des § 23 Bgld. HeiKuG.
(5) Personen, die eine Ausnahme von der Abgabenpflicht nach Abs. 4 beanspruchen, haben die hierfür maßgebenden Umstände nachzuweisen und der Unterkunftgeber hat dies zu dokumentieren.
(6) Die Unterkunftgeber (§ 2 Abs. 1 Z 3) sind verpflichtet, die Ortstaxe von den abgabepflichtigen Personen einzuheben. Mit Einhebung der Abgabe wird der Unterkunftgeber zum Abgabenschuldner. Die Unterkunftgeber haften für die Entrichtung und Abfuhr der Ortstaxe an die Gemeinde. Wird eine Vereinbarung getroffen, wonach der Diensteanbieter im Sinne des § 3 Z 2 E-Commerce-Gesetzes - ECG die von den bei ihm registrierten Unterkunftgebern zu entrichtende Ortstaxe entrichtet, so haftet dieser Diensteanbieter gemeinsam mit dem Unterkunftgeber für die Entrichtung der Ortstaxe. Im Falle eines Aufenthalts im Sinne des § 20 Abs. 3 Z 2 hat der Gast die Ortstaxe entweder direkt bei der Gemeinde oder bei einer von der Gemeinde bestimmten und ortsüblich kundgemachten Stelle zu entrichten. Diese hat am letzten Aufenthaltstag die eingehobene Ortstaxe unverzüglich an die Gemeinde weiterzuleiten.
(7) Die Unterkunftgeber haben für die Abgabeermittlung geeignete Aufzeichnungen über alle Aufenthalte unter Verwendung des von der Burgenland Tourismus GmbH zur Verfügung gestellten automationsunterstützten Systems „Digitales Meldewesen“ mit den für die Abgabenerhebung notwendigen Daten der Gäste zu führen. Die für die Abgabenerhebung notwendigen Daten sind:
1. der Tag der An- und Abreise, Name, Geburtsdatum, Wohnadresse, Ausweisnummer und Staatsangehörigkeit.
2. Die Erfassung des Tages der Anreise hat binnen 24 Stunden nach dem Eintreffen des Gastes im Beherbergungsbetrieb, die Erfassung des Tages der Abreise hat binnen 24 Stunden nach der Abreise des Gastes zu erfolgen.
3. Die Landesregierung kann die nähere Ausgestaltung des automationsunterstützten Systems „Digitales Meldewesen“ mit Verordnung festlegen.
4. Die Gemeinde als Abgaben- und Meldebehörde hat das Recht zur Einsichtnahme in die Daten der An- und Abreise der Gäste im automationsunterstützen System „Digitales Meldewesen“.
5. Die Ermittlung des Abgabenbetrages aus der Ortstaxe und die Übermittlung der Abgabenerklärung erfolgt im Wege des automationsunterstützten Systems „Digitales Meldewesen“. Der Unterkunftgeber hat anhand der Daten aus dem automationsunterstützen System „Digitales Meldewesen“ für jeden Kalendermonat bis zum 10. Tag des Folgemonats eine Abgabenerklärung mit folgendem Inhalt einzureichen:
a) die Zahl der beherbergten Personen,
b) die Zahl der Aufenthalte abgabenpflichtiger Personen,
c) die Zahl der Aufenthalte abgabenbefreiter Personen,
d) die sich aus lit. a bis c ergebenden Abgabenbeträge
und den sich daraus ergebenden Abgabenbetrag an die Gemeinde bis zum 10. Tag des Folgemonats abzuführen.
Die Gemeinden haben sicherzustellen, dass die Übermittlung im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erfolgt. Die Abgabenbehörde (Gemeinde) hat anhand der Daten aus dem automationsunterstützten System „Digitales Meldewesen“ für jeden Kalendermonat bis zum 10. Tag des Folgemonats die Anzahl der abgabepflichtigen und der abgabebefreiten Nächtigungen und den sich daraus ergebenden Abgabenbetrag dem Unterkunftgeber schriftlich bekannt geben. Reicht der Unterkunftgeber nicht längstens bis zur Fälligkeit der Abgabe eine eigene Abgabenerklärung gemäß Bundesabgabenordnung - BAO ein, gilt die Mitteilung der Behörde als Abgabenerklärung des Unterkunftgebers im Sinne der Bundesabgabenordnung - BAO.
(8) Die Gemeinde hat die ordnungsgemäße und vollständige Einhebung der Ortstaxe durch die Unterkunftgeber zu überwachen. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde Aufzeichnungen über die von jedem einzelnen Unterkunftgeber abgerechneten und entrichteten Abgabenbeträge zu führen - dies kann über das automationsunterstützte System „Digitales Meldewesen“ erfolgen. Zur Überprüfung des Aufenthalts in Wohnmobilen oder Wohnwägen können Gemeindebedienstete sowie Aufsichtsorgane nach dem Bgld. Kurzparkzonengebührengesetz, LGBl. Nr. 51/1992, herangezogen werden.
(9) Die Landesregierung ist ermächtigt, die ordnungsgemäße und vollständige Dokumentation der An- und Abreise und die in diesem Zusammenhang stehende Einhebung der Ortstaxe durch die Unterkunftgeber zu überprüfen und die Mitwirkung der Gemeinden zu überwachen. Die Landesregierung kann für diese Prüfung auch die Burgenland Tourismus GmbH beauftragen. Die Unterkunftgeber haben der Landesregierung und der Gemeinde auf Verlangen alle für die Bemessung der Abgabe dienlichen Nachweise vorzulegen, über Verlangen Einsicht in die von den Unterkunftnehmern nach den melderechtlichen Vorschriften zu führenden Unterlagen zu gewähren und alle für die Festsetzung oder Kontrolle der Abgabe notwendigen Auskünfte zu erteilen. Darüber hinaus finden die Bestimmungen der §§ 143 Bundesabgabenordnung - BAO, Anwendung. Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu erstellen und dem Unterkunftgeber zu übermitteln.
(9a) Wurde auf Grund einer Prüfung gemäß Abs. 9 nachweisbar festgestellt, dass Meldungen entgegen der Bestimmungen gemäß Abs. 7 nicht oder nicht vollständig durchgeführt wurden, hat der Unterkunftgeber die Meldung binnen 30 Tagen ab dem Tag des Erhalts der Niederschrift über die Prüfung im automationsunterstützten System „Digitales Meldewesen“ vorzunehmen (nachzutragen).
(10) Diensteanbieter im Sinne des § 3 Z 2 E-Commerce-Gesetzes - ECG haben der zuständigen Gemeinde bis zum 15. des der jeweiligen Registrierung nächstfolgenden Monats die Namen und Anschriften sowie allfällige Mailadressen und Telefonnummern der bei ihnen registrierten Unterkunftgeber, soweit diese Gästeunterkünfte im Burgenland sind, aufzubewahren, sowie die Adressen der Gästeunterkünfte bekanntzugeben.
(11) Unterkunftgeber können mit einem Diensteanbieter im Sinne des § 3 Z 2 E-Commerce-Gesetzes - ECG vereinbaren, dass die Ortstaxe für Aufenthalte, die vom Diensteanbieter vermittelt werden, vom Diensteanbieter für die Unterkunftgeber an die Gemeinde abzuführen ist. Der Diensteanbieter hat die eingehobenen Ortstaxen zur Gänze bis zum 10. des auf die Einhebung nächstfolgenden Monats (Fälligkeitstag) an die Gemeinde abzuführen.
Bgld. TG 2021 · Burgenländisches Tourismusgesetz 2021
§ 22 Tourismusbeitrag für Ferienwohnungen und Mobilien
…§ 22 Tourismusbeitrag für Ferienwohnungen und Mobilien (1) Für nicht gewerblich genutzte 1. Ferienwohnungen, 2. Mobilheime auf einem Mobilheimplatz gemäß § 20 Abs. 1 Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz, LGBl. Nr. 44/1982, und 3. Schwimmkörper und Wasserfahrzeuge mit über sechs Meter Länge über Alles, welche a) zumindest zwei aufeinander…
§ 20 Einhebung der Ortstaxe
…4. Abschnitt Ortstaxe § 20 Einhebung der Ortstaxe (1) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 2/2026) (2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 62/2022) (3) Abgabepflichtig sind alle…
§ 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
…§ 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen (1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das Burgenländische Tourismusgesetz 2014 - Bgld. TG 2014, LGBl. Nr. 63/2014, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, außer Kraft. (2) § 20 Abs. 7…
§ 21 Höhe der Ortstaxe
…Die Höhe der Ortstaxe beträgt 4,50 Euro pro Person und Tag der entgeltlichen Beherbergung oder im Falle eines Aufenthalts im Sinne von § 20 Abs. 3 Z 2. (2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 2/2026) (3) Der Betrag gemäß Abs. 1 unterliegt der Wertbeständigkeit. Er vermindert…
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