(1) Die Höhe der Ortstaxe beträgt 4,50 Euro pro Person und Tag der entgeltlichen Beherbergung oder im Falle eines Aufenthalts im Sinne von § 20 Abs. 3 Z 2.
(2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 2/2026)
(3) Der Betrag gemäß Abs. 1 unterliegt der Wertbeständigkeit. Er vermindert oder erhöht sich in dem Maß, das sich aus dem Verhältnis des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index ergibt, wenn die Änderung des Index seit der letzten Festsetzung mindestens 10% beträgt. Dabei sind Beträge ab einschließlich 0,5 Cent auf den nächsten vollen Centbetrag aufzurunden und Beträge unter 0,5 Cent abzurunden. Als Bezugsgröße dient jeweils die für September des der Neufestsetzung vorangegangenen Jahres verlautbarte Indexzahl. Die so veränderten Beträge gelten ab 1. Jänner des folgenden Jahres. Die Landesregierung hat die veränderten Beträge mittels Tarifblatt bis spätestens 15. Februar des laufenden Jahres auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen.
(4) Die Ortstaxe ist von den Gästen an den Beherbergungsbetrieb für jede Beherbergung zu entrichten und wird von den Gemeinden bei diesen eingehoben. Der eingehobene Betrag wird wie folgt aufgeteilt:
1. 20% Gemeinde,
2. 22% für den zur Besorgung des Rettungsdienstes zu leistenden Beitrag gemäß § 12 Bgld. Rettungsgesetz 2024,
3. 58% Burgenland Tourismus GmbH.
(4a) Die Landesregierung kann mittels Verordnung in Hinblick auf den 58 % Anteil der Burgenland Tourismus GmbH gemäß Abs. 4 festsetzen, dass auch dem Land Anteile in der Höhe von maximal 50 % zur Finanzierung der Aufgaben zufließen.
(5) Die Gemeinden haben jeweils bis zum 10. Tag des Monats 80% von dem im vorangegangenen Monat vereinnahmten Beitrag aus der Ortstaxe an die Burgenland Tourismus GmbH zu überweisen, die eine Aufteilung nach Maßgabe der in Abs. 4 Z 2 und 3 errechneten Abgabenertragsanteile und Überweisung an die Begünstigten vorzunehmen hat.
(6) Den Gemeinden dient der ihnen gebührenden Anteil gemäß Abs. 4 Z 2 zu
2. 50 % für die Pflege und Betreuung der spezifisch für die Touristen geschaffene oder zu schaffenden touristischen Infrastruktur in der Gemeinde, sofern ein entsprechender Nachweis geführt wird, andernfalls dieser Anteil an die Burgenland Tourismus GmbH zu überweisen ist.
(7) Der Anteil für die Burgenland Tourismus GmbH gemäß Abs. 4 ist von dieser zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben zu verwenden.
(8) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 2/2026)
Bgld. TG 2021 · Burgenländisches Tourismusgesetz 2021
§ 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
…§ 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen (1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das Burgenländische Tourismusgesetz 2014 - Bgld. TG 2014, LGBl. Nr. 63/2014, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, außer Kraft. (2) § 20 Abs. 7…
§ 21 Höhe der Ortstaxe
…§ 21 Höhe der Ortstaxe (1) Die Höhe der Ortstaxe beträgt 4,50 Euro pro Person und Tag der entgeltlichen Beherbergung oder im Falle eines Aufenthalts im…
§ 11 Kurorte
…Kurortegesetzes auf. (3) Die Kurorte haben jeweils bis zum 10. des Monats von dem im vorangegangenen Monat vereinnahmten Beitrag aus der Kurtaxe gemäß § 21 Abs. 2 Bgld. HeiKuG zu überweisen. (4) Sofern dieses Gesetz Aufgaben für die Begünstigten gemäß § 21 Abs. 2 Bgld. HeiKuG vorsieht, haben diese Begünstigten es…
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