(1) Für nicht gewerblich genutzte
1. Ferienwohnungen,
2. Mobilheime auf einem Mobilheimplatz gemäß § 20 Abs. 1 Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz, LGBl. Nr. 44/1982, und
3. Schwimmkörper und Wasserfahrzeuge, welche
a) mit zumindest einer zur Nächtigung geeigneten Kabine ausgestattet sind,
b) zumindest zwei aufeinander folgende Tage im Wasser liegen und
c) nicht für behördliche Zwecke oder Einsatzzwecke von Bundesheer, Feuerwehr, Polizei oder Rettung verwendet werden,
ist ein Tourismusbeitrag zu entrichten, wobei Wasserfahrzeuge unter 6 Meter Länge über Alles welche zum Zwecke der Segelsportausübung oder des Fischens und nicht zum Nächtigen verwendet werden vom Tourismusbeitrag befreit sind.
(2) Abgabepflichtig für Ferienwohnungen ist der grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Ferienwohnung befindet, sofern dieser aber mit dem Eigentümer der baulichen Anlage nicht identisch ist, der Eigentümer der Ferienwohnung. Miteigentümer sind Gesamtschuldner. Abgabepflichtig für Mobilheime, Schwimmkörper oder Wasserfahrzeuge ist der Eigentümer. Miteigentümer sind Gesamtschuldner.
(3) Die Höhe des Tourismusbeitrages beträgt bei Ferienwohnungen für jede abgeschlossene Wohneinheit in der Ortsklasse I und II pro Kalenderjahr
1. bei einer bebauten Fläche von bis zu 30 m 2 50 Euro
2. bei einer bebauten Fläche von mehr als 30 m 2 bis 100 m 2 125 Euro
3. bei einer bebauten Fläche von mehr als 100 m 2 250 Euro
Für den Tourismusbeitrag in der Ortsklasse III und IV ist ein Abschlag von 25 % zu gewähren. Als bebaute Fläche gilt die gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 Kanalabgabegesetz - KAbG, LGBl. Nr. 41/1984, ermittelte und mit dem Faktor 1 bewertete Fläche. Bei mehrgeschossigen Wohnungsanlagen wird die bebaute Fläche je Geschoss errechnet und summiert. Sofern eine allfällige Änderung der Definition der bebauten Fläche im KAbG nicht mit dem 1. Jänner eines Jahres in Kraft tritt, wird sie für den Tourismusbeitrag mit Beginn des der Änderung folgenden Jahres wirksam. Eigentümer oder Miteigentümer von Häusern oder Wohnungen haben der Gemeinde unter Angabe der Größe der bebauten Fläche jede Ferienwohnung mitzuteilen.
(4) Die Tarifsätze gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 gelten sinngemäß auch für die Berechnung des Tourismusbeitrages für Mobilien, wobei bei Mobilheimen und Schwimmkörpern die verbaute Gesamtfläche, bei Wasserfahrzeugen die Gesamtgröße der Kajüte heranzuziehen ist.
(5) Für die Ferienwohnung hat der Abgabenpflichtige den selbst berechneten Tourismusbeitrag im Sinne des Abs. 3 der Gemeinde bis zum 15. April für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr zu entrichten. Wird kein selbst berechneter Beitrag, der stets für das ganze Kalenderjahr abzuführen ist, entrichtet, hat die Gemeinde mittels Bescheid einen solchen vorzuschreiben und einzuheben. Die Vorschreibung gilt auch für die folgenden Jahre.
(5a) Für Mobilien hat der Abgabenpflichtige dem Mobilheimplatzbetreiber oder Hafenbetreiber den selbst berechneten Tourismusbeitrag im Sinne von Abs. 4 bis zum 15. April des laufenden Kalenderjahres zu entrichten. Ist die Abgabenpflicht erst nach dem 15. April entstanden, muss die Selbstberechnung und Entrichtung binnen Monatsfrist ab Verwirklichung des Tatbestands nachgeholt werden. Bei Entrichtung des Tourismusbeitrages ist dem Abgabepflichtigen eine vom Land für das jeweilige Kalenderjahr erstellte Vignette auszufolgen. Diese ist derart an der Mobilie anzubringen, dass die Vignette außerhalb der Mobilie stets leicht festgestellt werden kann. Die näheren Einzelheiten über die Beschaffenheit der Vignetten, über den Vertrieb und die Kontrolle können in einer Verordnung der Landesregierung getroffen werden. Die Mobilheimplatzbetreiber und Hafenbetreiber haben die eingehobenen Tourismusbeiträge bis zum 10. des nachfolgenden Monats an die Gemeinde abzuführen. Wird kein selbst berechneter Beitrag, der stets für das ganze Kalenderjahr abzuführen ist, entrichtet, hat die Gemeinde mittels Bescheid einen solchen vorzuschreiben und einzuheben.
(6) Alle Abgabepflichtigen sind zur wahrheitsgemäßen Auskunft über alle für die Bemessung der Abgaben wesentlichen Umstände verpflichtet. Sollten Zweifel an der Richtigkeit dieser Abgaben entstehen, haben die Organe der Gemeinde oder des Landes, auch auf Verlangen der Burgenland Tourismus GmbH, gegen vorherige Anmeldung, die Baulichkeiten, den Schwimmkörper oder das Wasserfahrzeug zur Feststellung der Abgabepflicht zu betreten.
(7) Die Gemeinde hat jeweils bis zum 10. des Monats von dem im vorangegangenen Monat vereinnahmten Beitrag aus dem Tourismusbeitrag 50 % an die Burgenland Tourismus GmbH zu überweisen. Die Gemeinde erhält 40% für die Pflege und Betreuung der spezifisch für die der Ferienwohnungen, Mobilheime, Schwimmkörper und Wasserfahrzeuge geschaffenen oder zu schaffenden touristischen Infrastruktur in der Gemeinde, sofern ein entsprechender Nachweis geführt wird, andernfalls diese Mittel an die Burgenland Tourismus GmbH zu überweisen sind. Die restlichen 10 % verbleiben bei der Gemeinde zur Kostendeckung für die Einhebung.
(8) Die Beträge gemäß Abs. 3 unterliegen ab 1. Jänner 2021 der Wertbeständigkeit. Als Maß zur Berechnung der Absicherung gegen Geldentwertung dient der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße dient die für den Monat Jänner 2021 verlautbarte endgültige Indexzahl. Die jährliche Veränderung der Indexzahl von Jänner bis Dezember eines Jahres dient als Berechnungsbasis für eine etwaige Indexanpassung im Folgejahr. Tritt nach dieser Berechnung ein Anstieg der Abgabe ein, hat die Landesregierung die neue Höhe der Beträge durch Verordnung kundzumachen.
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