(1) Für nicht gewerblich genutzte
1. Ferienwohnungen,
2. Mobilheime auf einem Mobilheimplatz gemäß § 20 Abs. 1 Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz, LGBl. Nr. 44/1982, und
3. Schwimmkörper und Wasserfahrzeuge mit über sechs Meter Länge über Alles, welche
a) zumindest zwei aufeinander folgende Tage im Wasser liegen und
b) nicht für behördliche Zwecke oder Einsatzzwecke von Bundesheer, Feuerwehr, Polizei oder Rettung verwendet werden,
ist ein Tourismusbeitrag zu entrichten.
(2) Abgabepflichtig für Ferienwohnungen ist der grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Ferienwohnung befindet, sofern dieser aber mit dem Eigentümer der baulichen Anlage nicht identisch ist, der Eigentümer der Ferienwohnung. Miteigentümer sind Gesamtschuldner. Für Mobilheime, Schwimmkörper oder Wasserfahrzeuge ist der Eigentümer, im Falle der Nutzungsüberlassung von Schwimmkörpern oder Wasserfahrzeugen in einer eigentümerähnlichen Form der jeweilige Nutzungsberechtigte (zB Leasingnehmer) abgabepflichtig, wobei der Eigentümer für die Abfuhr der Abgabe solidarisch haftet.
(3) Die Höhe des Tourismusbeitrages beträgt bei Ferienwohnungen für jede abgeschlossene Wohneinheit in der Ortsklasse I und II pro Kalenderjahr
1. (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 2/2026)
2. bei einer bebauten Fläche bis 100 m 2 150 Euro
3. bei einer bebauten Fläche von mehr als 100 m
Für den Tourismusbeitrag in der Ortsklasse III und IV ist ein Abschlag von 25 % zu gewähren. Als bebaute Fläche gilt die gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 Kanalabgabegesetz - KAbG, LGBl. Nr. 41/1984, ermittelte und mit dem Faktor 1 bewertete Fläche. Bei mehrgeschossigen Wohnungsanlagen wird die bebaute Fläche je Geschoss errechnet und summiert. Sofern eine allfällige Änderung der Definition der bebauten Fläche im KAbG nicht mit dem 1. Jänner eines Jahres in Kraft tritt, wird sie für den Tourismusbeitrag mit Beginn des der Änderung folgenden Jahres wirksam. Eigentümer oder Miteigentümer von Häusern oder Wohnungen haben der Gemeinde unter Angabe der Größe der bebauten Fläche jede Ferienwohnung mitzuteilen. Im Falle von Miteigentümern haften diese für die in diesem Absatz genannten Verpflichtungen solidarisch.
(4) Für Mobilheime (§ 2 Abs. 1 Z 6), Schwimmkörper und Wasserfahrzeuge gelten die Beträge des Abs. 3 Z 2.
(5) Der Tourismusbeitrag für Ferienwohnungen ist bis zum 15. April des nächstfolgenden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr fällig. Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Abgabe eingehoben wird; bei erstmaliger Begründung einer Ferienwohnung entsteht der Abgabenanspruch mit deren Begründung. Die Abgabenbehörde kann im Interesse der Zweckmäßigkeit der Einhebung der Abgabe bei der erstmaligen Festsetzung der Abgabe im Abgabenbescheid festlegen, dass diese Festsetzung auch für die folgenden Jahre gilt. Dieser Bescheid ist als Abgaben-Dauerbescheid zu bezeichnen. Bei einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung, bei Erlöschen des Abgabenanspruchs oder auf Antrag des Abgabepflichtigen ist ein neuer Abgabenbescheid zu erlassen. Die formlose Zahlungsaufforderung gemäß § 198a Bundesabgabenordnung - BAO ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 198a Bundesabgabenordnung - BAO möglich.
(5a) Für Mobilheime (§ 2 Abs. 1 Z 6), Schwimmkörper und Wasserfahrzeuge hat der Abgabepflichtige dem Mobilheimplatzbetreiber oder Hafenbetreiber den selbst berechneten Tourismusbeitrag im Sinne von Abs. 4 bis zum 15. April des laufenden Kalenderjahres zu entrichten. Ist die Abgabenpflicht erst nach dem 15. April entstanden, ist die Selbstberechnung und Entrichtung binnen Monatsfrist ab Verwirklichung des Tatbestands nachzuholen. Abgabepflichtiger ist der, der zum 1. Jänner des Kalenderjahres für das die Abgabe zu entrichten ist, Eigentümer oder Inhaber gemäß Abs. 2 ist, bei Erstanlage oder -errichtung während des Jahres der Eigentümer oder Inhaber zum Zeitpunkt der Anlage oder Errichtung. Bei Entrichtung des Tourismusbeitrages ist dem Abgabepflichtigen eine vom Land für das jeweilige Kalenderjahr erstellte Vignette auszufolgen. Diese ist derart an der Mobilie anzubringen, dass die Vignette außerhalb der Mobilie stets leicht festgestellt werden kann. Die näheren Einzelheiten über die Beschaffenheit der Vignetten, über den Vertrieb und die Kontrolle können in einer Verordnung der Landesregierung getroffen werden. Die Mobilheimplatzbetreiber und Hafenbetreiber haben die eingehobenen Tourismusbeiträge bis zum 10. Tag des nachfolgenden Monats an die Gemeinde abzuführen. Wird kein selbst berechneter Beitrag, der stets für das ganze Kalenderjahr abzuführen ist, entrichtet, hat die Gemeinde mittels Bescheid einen solchen vorzuschreiben und einzuheben.
(6) Alle Abgabepflichtigen sind zur wahrheitsgemäßen Auskunft über alle für die Bemessung der Abgaben wesentlichen Umstände verpflichtet. Sollten Zweifel an der Richtigkeit dieser Abgaben entstehen, haben die Organe der Gemeinde oder des Landes, auch auf Verlangen der Burgenland Tourismus GmbH, gegen vorherige Anmeldung, die Baulichkeiten, den Schwimmkörper oder das Wasserfahrzeug zur Feststellung der Abgabepflicht zu betreten.
(7) Die Gemeinde hat jeweils bis zum 10. des Monats von dem im vorangegangenen Monat vereinnahmten Beitrag aus dem Tourismusbeitrag 50 % an die Burgenland Tourismus GmbH zu überweisen. Die Gemeinde erhält 40% für die Pflege und Betreuung der spezifisch für die der Ferienwohnungen, Mobilheime, Schwimmkörper und Wasserfahrzeuge geschaffenen oder zu schaffenden touristischen Infrastruktur in der Gemeinde, sofern ein entsprechender Nachweis geführt wird, andernfalls diese Mittel an die Burgenland Tourismus GmbH zu überweisen sind. Die restlichen 10 % verbleiben bei der Gemeinde zur Kostendeckung für die Einhebung.
(8) Die Beträge nach Abs. 3 unterliegen der Wertbeständigkeit. Sie vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus dem Verhältnis des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index für September des jeweils laufenden Jahres zum Indexwert für September des Vorjahres ergibt. Dabei sind Beträge ab einschließlich 0,5 Cent auf den nächsten vollen Centbetrag aufzurunden und Beträge unter 0,5 Cent abzurunden. Als Bezugsgröße dient jeweils die für September des der Neufestsetzung vorangegangenen Jahres verlautbarte Indexzahl. Die so veränderten Beträge gelten ab 1. Jänner des folgenden Jahres. Die Landesregierung hat die veränderten Beträge mittels Tarifblatt bis spätestens 15. Februar des laufenden Jahres auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen.
Bgld. TG 2021 · Burgenländisches Tourismusgesetz 2021
§ 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
…§ 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen (1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das Burgenländische Tourismusgesetz 2014 - Bgld. TG 2014, LGBl. Nr. 63/2014, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, außer Kraft. (2) § 20 Abs. 7…
§ 22 Tourismusbeitrag für Ferienwohnungen und Mobilien
…§ 22 Tourismusbeitrag für Ferienwohnungen und Mobilien (1) Für nicht gewerblich genutzte 1. Ferienwohnungen, 2. Mobilheime auf einem Mobilheimplatz gemäß § 20 Abs. 1 Bgld…
§ 29 Strafbestimmungen
…Tagen nach Erhalt der Niederschrift nicht durchführt; 4. gegen § 20 Abs. 11 letzter Satz verstößt; 5. gegen die Verpflichtung des § 22 Abs. 1 verstößt; 6. gegen die Mitteilungspflicht gemäß § 22 Abs. 3 vorletzter Satz verstößt; 7. entgegen § 22 Abs. …
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