Bgld. SHG 2024
Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1712
(1) Die Sozialhilfe umfasst:
1.Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs (§§ 10 bis 13);
2.Hilfe in Einrichtungen, Pflege und Soziale Dienste (§§ 15 bis 19);
3.Hilfe für Kinder und Jugendliche soweit keine Maßnahme nach dem Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfegesetz - Bgld. KJHG, LGBl. Nr. 62/2013, in Betracht kommt.
(2) Die Hilfe kann, soweit nicht anderes bestimmt ist, in Geldleistungen, Sachleistungen oder in persönlicher Hilfe bestehen.
(3) Die Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz umschließt auch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung.
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