Bgld. SHG 2024
Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1712
(1) Über die erforderlichen Maßnahmen gemäß § 11 hat das Land als Leistung der Sozialhilfe die Kosten eines Kuraufenthaltes oder der Unterbringung in einer Entwöhnungseinrichtung für Sucht- oder Alkoholkranke ganz oder zum Teil zu übernehmen, wenn der Kuraufenthalt oder die Unterbringung in der Entwöhnungseinrichtung zur Wiederherstellung oder Besserung der Gesundheit des Hilfeempfängers im Zusammenhang mit einer Sucht- oder Alkoholerkrankung erforderlich ist.
(2) Für die Beurteilung der tatsächlichen Notwendigkeit der Unterbringung von Personen gemäß Abs. 1 ist ein ärztliches Gutachten einzuholen.
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