§ 3 Begriffsbestimmungen — Bgld. NPG 2026
Im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgeblich:
1. Nationalpark: Der durch dieses Gesetz geregelte Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel;
2. Nationalparkgesellschaft: Die zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes und zur Erfüllung der in diesem Gesetz festgelegten Aufgaben errichtete und nicht auf Gewinnerzielungsabsicht ausgerichtete Körperschaft öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel;
3. Nationalparkflächen: Flächen, die gemäß § 4 Abs. 2 von der Landesregierung durch Verordnung zu Flächen des Nationalparks bestimmt sind;
4. Naturzone: Eine Zone des Nationalparks, welche in ihrer völligen oder weitgehenden Ursprünglichkeit mit möglichst ungestörtem Wirkungsgefüge des Naturhaushaltes (Ablauf natürlicher Entwicklungen) erhalten werden soll;
5. Bewahrungszone: Eine Zone des Nationalparks, in der die charakteristische Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensräume sowie allenfalls vorhandene historisch bedeutsame Objekte und historische oder charakteristische Landschaftsteile bewahrt werden sollen;
6. Nationalparkbereich: räumlich zusammengehörige Nationalparkflächen, welche gemeinsame Merkmale aufweisen und eine Definition als Bereich daher sinnvoll erscheint;
7. Nationalparkgemeinde: Jede Gemeinde, die einen Anteil an einer Natur- oder Bewahrungszone hat;
8. Nationalparkregion: Die Nationalparkgemeinden sowie die Gemeinden Frauenkirchen, Gols, Halbturn, Mönchhof, Pamhagen, St. Andrä am Zicksee und Wallern im Burgenland.
§ 23 Bgld. NPG 2026 · Bgld. NPG 2026 · Burgenländisches Nationalparkgesetz Neusiedler See - Seewinkel
§ 23 Parteistellung
…4. Abschnitt Verfahrens- und Schlussbestimmungen In Verfahren nach landesrechtlichen Bestimmungen in der Nationalparkregion (§ 3 Z 8), durch die Interessen des Nationalparks berührt werden, hat die Nationalparkgesellschaft zur Wahrung der Ziele dieses Gesetzes jedenfalls Parteistellung (§ 8 AVG…
§ 5 Eingriffsverbote und Duldungspflichten
…1) In der Naturzone (§ 3 Z 4) ist das Betreten, der Aufenthalt sowie jeder Eingriff verboten. (2) In der Bewahrungszone (§ 3 Z 5) ist jeder Aufenthalt…
§ 29 Geltung naturschutzrechtlicher Bestimmungen
…Die Bestimmungen des NG 1990 und der auf Grund des NG 1990 erlassenen Verordnungen finden auf Nationalparkflächen (§ 3 Z 3) insoweit Anwendung, als in diesem Gesetz nicht gesonderte Regelungen getroffen worden sind oder diese nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen. § …
§ 4 Grundsätze
…2) Die Nationalparkflächen werden von der Landesregierung durch Verordnung bestimmt. In dieser Verordnung ist die Verortung sowie die Zugehörigkeit zu einer der in § 3 Z 4 und 5 definierten Zone festzulegen. Weiters können Nationalparkbereiche (§ 3 Z 6) definiert werden. (3) Die Nationalparkgesellschaft hat die Ziele…
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