§ 29 Geltung naturschutzrechtlicher Bestimmungen
In Kraft seit 01. Januar 2026
Up-to-date
§ 29 Geltung naturschutzrechtlicher Bestimmungen — Bgld. NPG 2026
Die Bestimmungen des NG 1990 und der auf Grund des NG 1990 erlassenen Verordnungen finden auf Nationalparkflächen (§ 3 Z 3) insoweit Anwendung, als in diesem Gesetz nicht gesonderte Regelungen getroffen worden sind oder diese nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen. § 48 NG 1990 findet jedenfalls keine Anwendung.
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