(1) Der Vorstand hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. die Beschlussfassung über den Voranschlag und den Rechnungs- bzw. Jahresabschluss sowie die Aufnahme des erforderlichen Personals im Rahmen des Voranschlages;
2. die Bestellung von Abschlussprüfern und die Genehmigung von Prüfberichten;
3. die Bestellung des Nationalparkdirektors oder der Nationalparkdirektorin und die Beschlussfassung über die vorübergehende Vertretung des Nationalparkdirektors oder die Nationalparkdirektorin (§ 18 Abs. 2);
4. die Entgegennahme und die Genehmigung der Berichte des Nationalparkdirektors oder der Nationalparkdirektorin;
5. die Entlastung des Nationalparkdirektors oder der Nationalparkdirektorin;
6. die Genehmigung des Arbeitsprogrammes;
7. die Vertretung der Nationalparkgesellschaft gegenüber dem Nationalparkdirektor oder der Nationalparkdirektorin insbesondere bei der Geltendmachung von Ansprüchen;
8. die Beschlussfassung über die Verwertung, Übertragung oder Belastung von Grundstücken und sonstigen Werten (Vermögensgegenstände, Bestände an Waren und Wertpapieren) außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs;
9. die Aufnahme von Krediten und Darlehen;
10. den Abschluss von Verträgen soweit dies nicht laut Geschäftsordnung dem Nationalparkdirektor oder der Nationalparkdirektorin vorbehalten ist;
11. die Beschlussfassung über Managementpläne (§ 4 Abs. 3) sowie jagd- und fischereiliche Pläne und Regulierungspläne (§ 7);
12. die Erlassung einer Geschäftsordnung für den Vorstand und
13. die Zustimmung zur Geschäftseinteilung der Nationalparkdirektion (§ 18 Abs. 4).
(2) Die Beschlüsse über den Voranschlag (Abs. 1 Z 1), das Arbeitsprogramm (Abs. 1 Z 6), die Belastung von Grundstücken und sonstigen Werten (Vermögensgegenstände, Bestände an Waren und Wertpapieren) (Abs. 1 Z 8) sowie über Verträge (Abs. 1 Z 10) sind der Aufsichtsbehörde (§ 24) binnen drei Monaten nach Beschlussfassung vorzulegen.
(3) Beschlüsse über die Verwertung oder Übertragung von Grundstücken und sonstigen Werten (Abs. 1 Z 8), die Aufnahme von Darlehen und Krediten (Abs. 1 Z 9) und die Managementpläne (Abs. 1 Z 11) sind der Aufsichtsbehörde (§ 24) binnen drei Monaten nach Beschlussfassung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
(4) Der Beschluss über den Rechnungs- bzw. Jahresabschluss (Abs. 1 Z 1) ist der Aufsichtsbehörde jeweils bis zum 1. Oktober des folgenden Kalenderjahres zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
(5) Beschlüsse über jagd- und fischereiliche Pläne sind der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde binnen drei Monaten nach Beschlussfassung - jedenfalls aber bis zum 30. Juni des letzten Kalenderjahres eines jagd- und fischereilichen Planes - zur Genehmigung vorzulegen, Regulierungspläne sind der Bezirksverwaltungsbehörde bis 31. Oktober des letzten Kalenderjahres eines Regulierungsplanes für die nächsten drei Kalenderjahre vorzulegen.
(6) Die Aufsichtsbehörde darf die Genehmigung (Abs. 3 und 4) nur versagen, wenn durch die Maßnahmen Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit verletzt werden, diese den finanziellen Möglichkeiten widersprechen, die budgetmäßige Vorsorge nicht gegeben ist, Bestimmungen dieses Gesetzes verletzt werden oder die Zustimmung des Bundes gemäß der Vereinbarung nach Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Burgenland zur Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel nicht erteilt wurde.
(7) Der Vorstand kann einzelne der in Abs. 1 genannten Aufgaben mit Beschluss dem Nationalparkdirektor oder der Nationalparkdirektorin übertragen, sofern diese mit dessen bzw. deren Funktion vereinbar sind.
§ 19 Bgld. NPG 2026 · Bgld. NPG 2026 · Burgenländisches Nationalparkgesetz Neusiedler See - Seewinkel
§ 19 Aufgaben des Nationalparkdirektors/der Nationalparkdirektorin
…1) Der Nationalparkdirektor oder die Nationalparkdirektorin ist zur Erfüllung sämtlicher in diesem Gesetz geregelten Aufgaben verpflichtet, sofern diese nicht dem Vorstand (§ 15 Abs. 1) oder dem Wissenschaftlichen Beirat (§ 21 Abs. 1) vorbehalten sind. (2) Zusätzlich ist er oder sie verpflichtet, dem Vorstand bis…
§ 15 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand hat folgende Aufgaben wahrzunehmen: 1. die Beschlussfassung über den Voranschlag und den Rechnungs- bzw. Jahresabschluss sowie die Aufnahme des erforderlichen Personals im Rahmen des Voranschlages; 2. die Bestellung von Abschlussprüfern und die Genehmigung von Prüfberichten; 3. die…
§ 31 Übergangsbestimmungen
…nach rechtswirksamer Beendigung der jeweiligen Vereinbarungen in Kraft. (2) Die auf Grund des § 28 des Gesetzes über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel - NPG 1992, LGBl. Nr. 28/1993, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 102/2024, erlassenen Bescheide bleiben aufrecht. (3) Die bei Inkrafttreten…
§ 16 Zusammensetzung des Vorstandes
…dem Vorsitzenden einzuberufenden Sitzung. Bei dieser wählt der Vorstand aus seiner Mitte ein schriftführendes Mitglied und beschließt eine Geschäftsordnung zur Regelung seiner Tätigkeit (§ 15 Abs. 1 Z 12). In der Geschäftsordnung sind folgende Punkte festzulegen: 1. welche Aufgaben der Nationalparkdirektor oder die Nationalparkdirektorin selbständig durchzuführen hat; 2…
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