(1) Der Nationalparkdirektor oder die Nationalparkdirektorin ist zur Erfüllung sämtlicher in diesem Gesetz geregelten Aufgaben verpflichtet, sofern diese nicht dem Vorstand (§ 15 Abs. 1) oder dem Wissenschaftlichen Beirat (§ 21 Abs. 1) vorbehalten sind.
(2) Zusätzlich ist er oder sie verpflichtet, dem Vorstand bis 31. Mai des Geschäftsjahres den Rechnungs- bzw. Jahresabschluss des Vorjahres und bis zum 15. September einen Voranschlag sowie das Arbeitsprogramm für das nächste Geschäftsjahr vorzulegen.
(3) Der Nationalparkdirektor oder die Nationalparkdirektorin hat dem Vorstand über wichtige Angelegenheiten sowie auf Verlangen des Vorstandes innerhalb einer Woche mündlich oder schriftlich über die Geschäftsführung der Nationalparkgesellschaft zu berichten. Er oder sie hat an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
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