(1) Der Vorstand besteht aus einem oder einer Vorsitzenden, dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin und fünf weiteren Mitgliedern. Der oder die Vorsitzende sowie drei weitere Mitglieder sind von der Landesregierung zu bestellen und direkt in den Vorstand zu entsenden. Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin und zwei weitere Mitglieder sind von dem oder der für Nationalparks zuständigen Bundesminister oder Bundesministerin direkt in den Vorstand zu entsenden. Wiederholte Bestellungen und Entsendungen sind zulässig.
(2) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Endet die Funktionsdauer vor dem Amtsantritt des neu bestellten Vorstandes, bleiben die bisherigen Mitglieder bis zum Amtsantritt der neu bestellten bzw. entsendeten im Amt.
(3) Die Konstituierung erfolgt in einer von der oder dem Vorsitzenden einzuberufenden Sitzung. Bei dieser wählt der Vorstand aus seiner Mitte ein schriftführendes Mitglied und beschließt eine Geschäftsordnung zur Regelung seiner Tätigkeit (§ 15 Abs. 1 Z 12). In der Geschäftsordnung sind folgende Punkte festzulegen:
1. welche Aufgaben der Nationalparkdirektor oder die Nationalparkdirektorin selbständig durchzuführen hat;
2. welche Aufgaben des Nationalparkdirektors oder der Nationalparkdirektorin einer Zustimmung des Vorstandes bedürfen;
3. die Möglichkeiten einer Stimmrechtsübertragung zwischen den Vorstandsmitgliedern.
(4) Die jeweils entsendende Stelle gemäß Abs. 1 kann von dieser Stelle entsandte Mitglieder des Vorstandes jederzeit aus deren Funktion abberufen. Die Abberufung erfolgt in der gleichen Form wie die Bestellung bzw. Entsendung gemäß Abs. 1. Die Mitgliedschaft zum Vorstand endet ferner, wenn ein Mitglied schriftlich seinen Verzicht gegenüber der jeweils entsendenden Stelle gemäß Abs. 1 erklärt sowie durch Tod. Anstelle eines abberufenen oder ausgeschiedenen Mitgliedes ist für den Rest der Funktionsperiode von der entsendenden Stelle gemäß Abs. 1 unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen bzw. zu entsenden. Die entsendende Stelle hat die Nationalparkgesellschaft und den Vorstand unverzüglich über jede Änderung schriftlich zu informieren. Sofern die Abberufung oder der Verzicht das schriftführende Mitglied betrifft, ist in der nächsten Sitzung eine Neuwahl aus der Mitte des Vorstandes durchzuführen.
(5) Die Vorstandsmitglieder haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers oder einer ordentlichen Unternehmerin anzuwenden.
(6) Der oder die Vorsitzende unterfertigt die im Namen der Nationalparkgesellschaft auszustellenden Urkunden, sofern diese Aufgabe nicht dem Nationalparkdirektor oder der Nationalparkdirektorin zukommt. Erklärungen des Vorstandes sind von dem oder der Vorsitzenden abzugeben.
§ 17 Bgld. NPG 2026 · Bgld. NPG 2026 · Burgenländisches Nationalparkgesetz Neusiedler See - Seewinkel
§ 17 Sitzungen und Beschlussfassung des Vorstandes
…1 Z 1 bis 12 genannten Angelegenheiten bedürfen der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, davon mindestens eines Vorstandsmitgliedes, das gemäß § 16 Abs. 1 von dem oder der für Nationalparks zuständigen Bundesminister oder Bundesministerin entsendet wurde. (6) Beschlüsse des Vorstandes können auch auf schriftlichem Weg (Umlaufbeschluss…
§ 16 Zusammensetzung des Vorstandes
(1) Der Vorstand besteht aus einem oder einer Vorsitzenden, dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin und fünf weiteren Mitgliedern. Der oder die Vorsitzende sowie drei weitere Mitglieder sind von der Landesregierung zu bestellen und direkt in den Vorstand zu entsenden. Der Stellvertret…
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