(1) Werdende Mütter dürfen in den letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung (Acht-Wochen-Frist) nicht beschäftigt werden.
(2) Die Acht-Wochen-Frist (Abs. 1) ist aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses zu berechnen. Erfolgt die Entbindung zu einem früheren oder späteren als dem im Zeugnis angegebenen Zeitpunkt, so verkürzt oder verlängert sich diese Frist entsprechend.
(3) Über die Acht-Wochen-Frist (Abs. 1) hinaus darf eine werdende Mutter auch dann nicht beschäftigt werden, wenn nach einem von ihr vorgelegten fachärztlichen Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre.
(3a) Ist das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Vorlage des Freistellungszeugnisses nach Abs. 3 karenziert, tritt das Beschäftigungsverbot nach Abs. 3 erst nach Ende der Karenz ein.
(4) Werdende Mütter haben, sobald ihnen ihre Schwangerschaft bekannt ist, dem Dienstgeber hievon unter Bekanntgabe des voraussichtlichen Geburtstermines Mitteilung zu machen. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, innerhalb der vierten Woche vor dem Beginn der Acht-Wochen-Frist (Abs. 1) den Dienstgeber auf deren Beginn aufmerksam zu machen. Auf Verlangen des Dienstgebers haben werdende Mütter eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Schwangerschaft und den voraussichtlichen Zeitpunkt ihrer Entbindung vorzulegen. Bei einem vorzeitigen Ende der Schwangerschaft ist der Dienstgeber zu verständigen.
(5) Allfällige Kosten für einen weiteren Nachweis der Schwangerschaft und des voraussichtlichen Zeitpunktes der Entbindung, der vom Dienstgeber verlangt wird, hat der Dienstgeber zu tragen.
(6) Ist die werdende Mutter durch notwendige schwangerschaftsbedingte Vorsorgeuntersuchungen, insbesondere solche nach der Mutter-Kind-Pass-Verordnung, BGBl. II Nr. 470/2001, die außerhalb der Dienstzeit nicht möglich oder nicht zumutbar sind, an der Dienstleistung verhindert, hat sie Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts.
§ 118 Bgld. LBedG 2020 · Bgld. LBedG 2020 · Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020
§ 118 § 118
…Mutterschutzrecht für Verwaltungspraktikantinnen Die §§ 4 bis 12 Bgld. MVKG gelten für Verwaltungspraktikantinnen sinngemäß.…
§ 125 § 125
…und im § 131 angeführte Gesamtverwendungsdauer sind bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren einzurechnen: 1. Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 4 bis 7 Bgld. MVKG , 2. Zeiten einer Karenz nach dem Bgld. MVKG und 3. Zeiten eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.…
§ 88 § 88
…Weiblichen Bediensteten gebührt für die Zeit, während der sie nach § 4 Abs. 1 bis 3 und § 7 Abs. 1 Bgld. MVKG oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Regelungen nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge. Die Zeit, für die nach den angeführten Bestimmungen ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als…
§ 53 § 53
…ohne eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 zugestanden wäre. (10) Für die Dauer eines in die Wiedereingliederungsteilzeit fallenden Beschäftigungsverbotes nach den §§ 4 und 7 Bgld. MVKG , einer Karenz nach dem Bgld. MVKG , eines Präsenzdienstes nach § 19 WG 2001 , eines Ausbildungsdienstes nach § 37 Abs. 1 WG 2001…
§ 46a Bgld. LVBG 2013 · Bgld. LVBG 2013 · Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013
§ 46a § 46a
…laufende Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für die Zeit des Beschäftigungsverbotes nach § 4 Abs. 1 bis 3 und § 7 Abs. 1 Bgld. MVKG .…
§ 48 § 48
…Weiblichen Vertragsbediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach § 4 Abs. 1 bis 3 und § 7 Abs. 1 Bgld. MVKG oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Regelungen nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe des Durchschnitts der…
§ 83d § 83d
…Mutterschutzrecht (1) Die §§ 4 bis 12 Bgld. MVKG gelten für Verwaltungspraktikantinnen sinngemäß. (2) Verwaltungspraktikantinnen gebührt für die Zeit, während der sie in sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 1 bis 3…
§ 44a § 44a
…ohne eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 zugestanden wäre. (10) Für die Dauer eines in die Wiedereingliederungsteilzeit fallenden Beschäftigungsverbotes nach den §§ 4 und 7 Bgld. MVKG , einer Karenz nach dem Bgld. MVKG , eines Präsenzdienstes nach § 19 oder eines Ausbildungsdienstes nach § 37 Abs. 1 Wehrgesetz 2001 oder…
§ 146 Bgld. GemBG 2014 · Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 146 § 146
…und im § 151 angeführte Gesamtverwendungsdauer sind bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren einzurechnen: 1. Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 4 bis 7 Bgld. MVKG , 2. Zeiten einer Karenz nach dem Bgld. MVKG und 3. Zeiten eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.…
§ 71 § 71
…Weiblichen Gemeindebediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach § 4 Abs. 1 bis 3 und § 7 Abs. 1 Bgld. MVKG oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Regelungen nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe des Durchschnitts der…
§ 133k § 133k
…Weiblichen Gemeindebediensteten gebührt für die Zeit, während der sie nach § 4 Abs. 1 bis 3 und § 7 Abs. 1 Bgld. MVKG oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Regelungen nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge. Die Zeit, für die nach den angeführten Bestimmungen ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als…
§ 47a § 47a
…eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 zugestanden wäre. (10) Für die Dauer eines in die Wiedereingliederungsteilzeit fallenden Beschäftigungsverbotes nach den §§ 4 und 7 Bgld. MVKG , einer Karenz nach dem Bgld. MVKG , eines Präsenzdienstes nach § 19 WG 2001 , eines Ausbildungsdienstes nach § 37 Abs. 1 WG…
§ 45 Bgld. MVKG · Bgld. MVKG · Burgenländisches Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetz - Bgld. MVKG
§ 45 § 45
…Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten das Landesbeamtengesetz 1985, LGBl. Nr. 48, und § 2 Abs. 1 Z 4 und 5 des Landesvertragsbedienstetengesetzes 1985, LGBl. Nr. 49, außer Kraft. (3) Das Inhaltsverzeichnis sowie § 18 Abs. 2, § 27…
§ 1 § 1
…gemäß Art. 14 Abs. 2 oder Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG gesetzlich vom Bund zu regeln ist. (4) Auf freie Dienstnehmerinnen im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG sind § 4 sowie § 7 Abs. 1 und…
§ 4a § 4a
…Verordnung festlegen, für welchen Zeitraum und unter welchen Voraussetzungen werdende Mütter ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche bis spätestens zum Beginn eines Beschäftigungsverbotes nach § 4 mit Arbeiten nicht beschäftigt werden dürfen. (2) Die Bewertung der epidemiologischen Situation hat insbesondere anhand der Kriterien in § 1 Abs. 7 Z…
§ 7 § 7
…ihrer Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen beträgt diese Frist mindestens zwölf Wochen. Ist eine Verkürzung der Acht-Wochen-Frist ( § 4 Abs. 1 ) vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch auf 16 Wochen. (2…
§ 15a LBBG 2001 · LBBG 2001 · Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001
§ 15a § 15a
…Ansprüche während des Beschäftigungsverbots nach §§ 4 und 7 Bgld. MVKG Beamtinnen, die am 31. Dezember 2010 kein Dienstverhältnis zum Land haben, gebühren für die Zeit, während der sie nach § 4 Abs. …
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